§ 73 GKUFG 1998 Gemeindeverbandsausschuss

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Gemeindeverbandsausschuss wird auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindeverbandsausschuss hat
    1. a)Litera aaus seiner Mitte den Gemeindeverbandsobmann und dessen Stellvertreter,
    2. b)Litera bdie vom Gemeindeverband in die Verwaltungskommission (§ 75) und Verwaltungsoberkommission (§ 76§ 75) zu entsendenden Mitglieder unddie vom Gemeindeverband in die Verwaltungskommission (Paragraph 75,) und Verwaltungsoberkommission (Paragraph 76,) zu entsendenden Mitglieder und
    3. c)Litera cden Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und dessen Stellvertreter

    zu wählen.AußerdemSub-Litera, z, u wählen. Außerdem obliegen ihm alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht von der Gemeindeverbandsversammlung, dem Gemeindeverbandsobmann, der Verwaltungskommission oder den Verwaltungskommissionen sowie dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu besorgen sind.

  3. (3)Absatz 3Der Gemeindeverbandsausschuss ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen.
  4. (4)Absatz 4Für den Geschäftsgang des Gemeindeverbandsausschusses gelten die Bestimmungen des § 48 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.Für den Geschäftsgang des Gemeindeverbandsausschusses gelten die Bestimmungen des Paragraph 48, der Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Gemeindeverbandsausschuss wird auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindeverbandsausschuss hat
    1. a)Litera aaus seiner Mitte den Gemeindeverbandsobmann und dessen Stellvertreter,
    2. b)Litera bdie vom Gemeindeverband in die Verwaltungskommission (§ 75) und Verwaltungsoberkommission (§ 76§ 75) zu entsendenden Mitglieder unddie vom Gemeindeverband in die Verwaltungskommission (Paragraph 75,) und Verwaltungsoberkommission (Paragraph 76,) zu entsendenden Mitglieder und
    3. c)Litera cden Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und dessen Stellvertreter

    zu wählen.AußerdemSub-Litera, z, u wählen. Außerdem obliegen ihm alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht von der Gemeindeverbandsversammlung, dem Gemeindeverbandsobmann, der Verwaltungskommission oder den Verwaltungskommissionen sowie dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu besorgen sind.

  3. (3)Absatz 3Der Gemeindeverbandsausschuss ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen.
  4. (4)Absatz 4Für den Geschäftsgang des Gemeindeverbandsausschusses gelten die Bestimmungen des § 48 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.Für den Geschäftsgang des Gemeindeverbandsausschusses gelten die Bestimmungen des Paragraph 48, der Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

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