§ 84 GKUFG 1998 Überweisung der Beiträge und Zuwendungen

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die Beiträge nach § 82 sowie die Zuwendungen nach § 83 Abs. 1 sind spätestens bis zum 10. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge nach § 83 Abs. 3 gilt § 141 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.

In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
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