§ 84 GKUFG 1998 Überweisung der Beiträge und Zuwendungen

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 84,Berechnung und Überweisung

Die Beiträge nach § 82 sowie die Zuwendungen nach § 83 Abs. 1 sind spätestens bis zum 10. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge und Zuwendungen

  1. (1)Absatz einsBei der Berechnung der Beiträge nach § 82Paragraph 82 und der Zuwendungen und Beiträge nach § 83Paragraph 83, sind Beträge von 5 und mehr Groschen auf 10 Groschen aufzurunden. Beträge unter 5 Groschen sind zu vernachlässigen.
nach § 83 Abs. 3 gilt § 141 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.

Stand vor dem 30.09.2004

In Kraft vom 04.11.1998 bis 30.09.2004
Paragraph 84,Berechnung und Überweisung

Die Beiträge nach § 82 sowie die Zuwendungen nach § 83 Abs. 1 sind spätestens bis zum 10. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge und Zuwendungen

  1. (1)Absatz einsBei der Berechnung der Beiträge nach § 82Paragraph 82 und der Zuwendungen und Beiträge nach § 83Paragraph 83, sind Beträge von 5 und mehr Groschen auf 10 Groschen aufzurunden. Beträge unter 5 Groschen sind zu vernachlässigen.
nach § 83 Abs. 3 gilt § 141 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten