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Die Beiträge nach § 82 sowie die Zuwendungen nach § 83 Abs. 1 sind spätestens bis zum 10. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge und Zuwendungen
nach § 83 Abs. 3 gilt § 141 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.(1)Absatz einsBei der Berechnung der Beiträge nach § 82Paragraph 82 und der Zuwendungen und Beiträge nach § 83Paragraph 83, sind Beträge von 5 und mehr Groschen auf 10 Groschen aufzurunden. Beträge unter 5 Groschen sind zu vernachlässigen.
Die Beiträge nach § 82 sowie die Zuwendungen nach § 83 Abs. 1 sind spätestens bis zum 10. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge und Zuwendungen
nach § 83 Abs. 3 gilt § 141 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.(1)Absatz einsBei der Berechnung der Beiträge nach § 82Paragraph 82 und der Zuwendungen und Beiträge nach § 83Paragraph 83, sind Beträge von 5 und mehr Groschen auf 10 Groschen aufzurunden. Beträge unter 5 Groschen sind zu vernachlässigen.