Die Eingänge an Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zuzuführen. Aus den Mitteln dieses Fonds sind die in den §§ 40 und 41 angeführten Aufgaben zu bestreiten. Die Eingänge an Mitgliedsbeiträgen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sind dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zuzuführen. Aus den Mitteln dieses Fonds sind die in den Paragraphen 40 und 41 angeführten Aufgaben zu bestreiten.
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