§ 60 GKaG Vertrauensentzug

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Gewählten Einzelorganen kann von der Abteilung, von der sie gewählt wurden, auf Grund schwerwiegender Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung das Vertrauen entzogen werden. Beschlüsse über den Vertrauensentzug hinsichtlich eines Funktionärs bedürfen zu ihrer Annahme einer Mehrheit von mehr als zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Delegierten der jeweiligen Abteilung. Damit endet die jeweilige Funktion.

(2) Vor einer Beschlussfassung über den Vertrauensentzug in der Delegiertenversammlung muss der Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer beschlussmäßig feststellen, ob die behaupteten Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung des Einzelorgans stehen. Verneint der Disziplinarrat das Vorliegen eines Zusammenhangs mit der Amtsführung, ist ein Vertrauensentzug nicht zulässig.

(3) Der Disziplinarrat kann in Angelegenheiten des Abs. 2 mit Beschluss der einfachen Mehrheit der Delegierten der jeweiligen Abteilung angerufen werden.

(4) Der Disziplinarrat muss über Angelegenheiten des Abs. 2 innerhalb von sechs Wochen nach seiner Anrufung entscheiden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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