Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2025
(1)Absatz einsMitgliedern des Vorstandes und Kontrollausschusses sowie allen gewählten Einzelorganen kann auf Antrag der einfachen Mehrheit der Delegierten der jeweiligen Abteilung durch die Aufsichtsbehörde die Funktion entzogen werden, wenn
1.Ziffer einsbei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder
2.Ziffer 2sie wegen eines Vorsatzdeliktes strafrechtlich verurteilt wurden.
(2)Absatz 2Der Verlust der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse bewirkt gleichzeitig den Verlust aller Funktionen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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