§ 62 GKaG Berichtswesen

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Gehaltskasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss aufzustellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz bestehen muss. Außerdem sind ein Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen zu verfassen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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