§ 52 GKaG Einberufung des Vorstandes

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird von den Obleuten einberufen. Er ist binnen drei Tagen einzuberufen, wenn dies von vier Vorstandsmitgliedern oder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde verlangt wird.

In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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