§ 52 GKaG Einberufung des Vorstandes

Gehaltskassengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird von den ObmännernObleuten einberufen. Er ist binnen drei Tagen einzuberufen, wenn dies von vier Vorstandsmitgliedern oder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde verlangt wird.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 06.08.2013

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird von den ObmännernObleuten einberufen. Er ist binnen drei Tagen einzuberufen, wenn dies von vier Vorstandsmitgliedern oder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde verlangt wird.

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