§ 73a GKaG

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2025
  1. (1)Absatz einsWer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 68 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Auch der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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