§ 6 GHD-V Inkrafttreten und Außerkrafttreten

GHD-V - Großhandelsdatenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Pflicht zur Aufbewahrung und Übermittlung von Transaktionsdaten im Energiegroßhandel durch Strom- und Gashändler (Energiegroßhandels-Transaktionsdaten-Aufbewahrungsverordnung – ETA-VO), BGBl. II Nr. 337/2012, sowie die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Meldepflichten zur Durchführung der Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler EbeneDie Verordnung des Vorstands der E-Control über die Pflicht zur Aufbewahrung und Übermittlung von Transaktionsdaten im Energiegroßhandel durch Strom- und Gashändler (Energiegroßhandels-Transaktionsdaten-Aufbewahrungsverordnung – ETA-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2012,, sowie die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Meldepflichten zur Durchführung der Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene

(Energiegroßhandelsdatenverordnung – EGHD-VO), BGBl. II Nr. 13/2015, treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.(Energiegroßhandelsdatenverordnung – EGHD-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2015,, treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 GHD-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 GHD-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 GHD-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 GHD-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 GHD-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GHD-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 GHD-V
Anl. 1 GHD-V