Gesamte Rechtsvorschrift GHD-V

Großhandelsdatenverordnung

GHD-V
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 GHD-V Gegenstand und Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1, und legt die Meldepflichtigen, die Häufigkeit, den Umfang und das Format der Meldepflichten fest, die die Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer durch § 24 Abs. 1 Z 4 E-ControlG übertragenen Aufgaben benötigt.Diese Verordnung regelt die Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene in Übereinstimmung mit Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, Amtsblatt Nummer L 326 vom 08.12.2011 Seite 1, und legt die Meldepflichtigen, die Häufigkeit, den Umfang und das Format der Meldepflichten fest, die die Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer durch Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, E-ControlG übertragenen Aufgaben benötigt.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung bestimmt jene Daten über Transaktionen von Strom- bzw. Erdgashändlern im Energiegroßhandel, welche für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und der E-Control, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Europäischen Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf jederzeit zur Verfügung zu stellen sind. Zusätzlich wird die Form, in der diese bei Bedarf zu übermitteln sind, bestimmt.

§ 2 GHD-V Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
    1. 1.Ziffer eins„Energiegroßhandelsprodukte“
      1. a)Litera aVerträge im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die Strom oder Erdgas betreffen insoweit deren Lieferort oder Transport in Österreich liegt oder liegen kann,Verträge im Sinne von Artikel 2 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011,, die Strom oder Erdgas betreffen insoweit deren Lieferort oder Transport in Österreich liegt oder liegen kann,
      2. b)Litera bDerivate im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die Strom oder Erdgas und deren Produktion, Transport, Handel oder Lieferung in Österreich betreffen,Derivate im Sinne von Artikel 2 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011,, die Strom oder Erdgas und deren Produktion, Transport, Handel oder Lieferung in Österreich betreffen,
    2. 2.Ziffer 2„Regelreserveprodukte“ die vom Regelzonenführer für Zwecke der Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 58, 62 und 67 ElWOG 2010 beschaffte positive und negative Regelleistung und -energie;„Regelreserveprodukte“ die vom Regelzonenführer für Zwecke der Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 58, 62 und 67 ElWOG 2010 beschaffte positive und negative Regelleistung und -energie;
    3. 3.Ziffer 3„Unique Market Participant Code“ einen der bei der Registrierung bei der Regulierungsbehörde nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verwendeten Kennzahlen zur eindeutigen Identifizierung des Marktteilnehmers„Unique Market Participant Code“ einen der bei der Registrierung bei der Regulierungsbehörde nach Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, verwendeten Kennzahlen zur eindeutigen Identifizierung des Marktteilnehmers
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des ElWOG 2010 und des GWG 2011.
  3. (3)Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

§ 3 GHD-V Meldepflichten


  1. (1)Absatz eins,Meldepflichtige gemäß Abs. 2 und 3 haben der Regulierungsbehörde die erforderlichen Daten gemäß dem Anhang zu melden.Meldepflichtige gemäß Absatz 2 und 3 haben der Regulierungsbehörde die erforderlichen Daten gemäß dem Anhang zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Regelzonenführer haben die meldepflichtigen Daten zur Regelreserve (Tabelle 2) unter Berücksichtigung der technischen Abläufe unverzüglich zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Regelzonenführer und Bilanzgruppenkoordinator haben meldepflichtige Daten zu Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Nominierung und Allokation von Strom (Tabelle 1) nach einem von der E-Control vorgegebenen zeitlichen Programm zu melden.
  4. (4)Absatz 4,Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat am jeweils folgenden Gastag die finalen Allokationsdaten bestehend aus der Summe der Käufe und Verkäufe sowie die daraus resultierende Nettoposition für alle am virtuellen Handelspunkt tätigen Bilanzgruppenverantwortlichen an die E-Control zu melden.
  5. (5)Absatz 5,Die erforderlichen Daten sind verschlüsselt unter Verwendung der von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Formate und Übermittlungswege zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6,Die Meldepflichtigen haben sich bei der Übermittlung durch den bei der Registrierung gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erhaltenen ACER Registrierungscode oder einen durch den Meldepflichtigen übermittelten Unique Market Participant Code zu identifizieren.Die Meldepflichtigen haben sich bei der Übermittlung durch den bei der Registrierung gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, erhaltenen ACER Registrierungscode oder einen durch den Meldepflichtigen übermittelten Unique Market Participant Code zu identifizieren.

§ 4 GHD-V Aufbewahrungspflichten


Strom- und Erdgashändler haben für eine Dauer von fünf Jahren die folgenden Daten über Merkmale und Produktspezifikationen für jede finanzielle und physische Transaktion mit Energiegroßhandelsprodukten mit anderen Strom- bzw. Erdgashändlern sowie Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern aufzubewahren:

  1. 1.Ziffer einsIdentität von Käufer und Verkäufer;
  2. 2.Ziffer 2Energiebörse oder anderer Handelsplatz, an dem die Transaktion getätigt wurde;
  3. 3.Ziffer 3Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion (Handelstag und -zeit);
  4. 4.Ziffer 4Kontraktspezifikationen (Identifikation des dem Geschäft zugrunde liegenden Kontrakts durch Produktcode der Handelsplattform, bei Nichtvorliegen eines Produktcodes: Merkmale des Kontrakts);
  5. 5.Ziffer 5Transaktionsspezifikationen (Kauf-/Verkauf-Indikator und Transaktionsreferenznummer);
  6. 6.Ziffer 6Handelseigenschaft;
  7. 7.Ziffer 7Transaktionspreis sowie gegebenenfalls Preisanpassungsklauseln, bei Gastransaktionen zusätzlich Speicher- und Ausgleichsenergiepreis (als Teil des Energiepreises);
  8. 8.Ziffer 8Transaktionsmenge einschließlich Art der Mengenangabe;
  9. 9.Ziffer 9Vertragsdauer;
  10. 10.Ziffer 10Lieferort.

§ 5 GHD-V Übermittlungspflichten


  1. (1)Absatz eins,Strom- und Erdgashändler haben die gemäß § 4 aufbewahrten Daten auf ausdrückliches schriftliches Verlangen der in § 1 Abs. 2 genannten Behörden an diese zu übermitteln.Strom- und Erdgashändler haben die gemäß Paragraph 4, aufbewahrten Daten auf ausdrückliches schriftliches Verlangen der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Behörden an diese zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Eine Übermittlung dieser verlangten Transaktionsdaten kann im Auftrag des Übermittlungspflichtigen auch durch eine Strom- oder Gasbörse, über deren Systeme die Geschäfte abgewickelt wurden, oder einen geeigneten Dritten erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Alle Daten sind in elektronischer Form in der jeweils gesetzten, angemessenen Frist zu übermitteln oder direkt auf einer eingerichteten elektronischen Eingabeplattform einzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Die Übermittlungsfrist, die Formate sowie die Eingabeplattform werden in dem ausdrücklichen schriftlichen Verlangen auf Übermittlung der Transaktionsdaten bestimmt. Informationen über anzuwendende Formate bzw. Eingabeplattformen können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden.

§ 6 GHD-V Inkrafttreten und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Pflicht zur Aufbewahrung und Übermittlung von Transaktionsdaten im Energiegroßhandel durch Strom- und Gashändler (Energiegroßhandels-Transaktionsdaten-Aufbewahrungsverordnung – ETA-VO), BGBl. II Nr. 337/2012, sowie die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Meldepflichten zur Durchführung der Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler EbeneDie Verordnung des Vorstands der E-Control über die Pflicht zur Aufbewahrung und Übermittlung von Transaktionsdaten im Energiegroßhandel durch Strom- und Gashändler (Energiegroßhandels-Transaktionsdaten-Aufbewahrungsverordnung – ETA-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2012,, sowie die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Meldepflichten zur Durchführung der Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene

(Energiegroßhandelsdatenverordnung – EGHD-VO), BGBl. II Nr. 13/2015, treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.(Energiegroßhandelsdatenverordnung – EGHD-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2015,, treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 GHD-V Einzelheiten zu meldender Daten


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  1. 1.Ziffer eins

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