§ 1 GHD-V Gegenstand und Anwendungsbereich

GHD-V - Großhandelsdatenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1, und legt die Meldepflichtigen, die Häufigkeit, den Umfang und das Format der Meldepflichten fest, die die Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer durch § 24 Abs. 1 Z 4 E-ControlG übertragenen Aufgaben benötigt.Diese Verordnung regelt die Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene in Übereinstimmung mit Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, Amtsblatt Nummer L 326 vom 08.12.2011 Seite 1, und legt die Meldepflichtigen, die Häufigkeit, den Umfang und das Format der Meldepflichten fest, die die Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer durch Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, E-ControlG übertragenen Aufgaben benötigt.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung bestimmt jene Daten über Transaktionen von Strom- bzw. Erdgashändlern im Energiegroßhandel, welche für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und der E-Control, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Europäischen Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf jederzeit zur Verfügung zu stellen sind. Zusätzlich wird die Form, in der diese bei Bedarf zu übermitteln sind, bestimmt.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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