§ 4 GHD-V Aufbewahrungspflichten

GHD-V - Großhandelsdatenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Strom- und Erdgashändler haben für eine Dauer von fünf Jahren die folgenden Daten über Merkmale und Produktspezifikationen für jede finanzielle und physische Transaktion mit Energiegroßhandelsprodukten mit anderen Strom- bzw. Erdgashändlern sowie Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern aufzubewahren:

  1. 1.Ziffer einsIdentität von Käufer und Verkäufer;
  2. 2.Ziffer 2Energiebörse oder anderer Handelsplatz, an dem die Transaktion getätigt wurde;
  3. 3.Ziffer 3Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion (Handelstag und -zeit);
  4. 4.Ziffer 4Kontraktspezifikationen (Identifikation des dem Geschäft zugrunde liegenden Kontrakts durch Produktcode der Handelsplattform, bei Nichtvorliegen eines Produktcodes: Merkmale des Kontrakts);
  5. 5.Ziffer 5Transaktionsspezifikationen (Kauf-/Verkauf-Indikator und Transaktionsreferenznummer);
  6. 6.Ziffer 6Handelseigenschaft;
  7. 7.Ziffer 7Transaktionspreis sowie gegebenenfalls Preisanpassungsklauseln, bei Gastransaktionen zusätzlich Speicher- und Ausgleichsenergiepreis (als Teil des Energiepreises);
  8. 8.Ziffer 8Transaktionsmenge einschließlich Art der Mengenangabe;
  9. 9.Ziffer 9Vertragsdauer;
  10. 10.Ziffer 10Lieferort.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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