Strom- und Erdgashändler haben für eine Dauer von fünf Jahren die folgenden Daten über Merkmale und Produktspezifikationen für jede finanzielle und physische Transaktion mit Energiegroßhandelsprodukten mit anderen Strom- bzw. Erdgashändlern sowie Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern aufzubewahren:
0 Kommentare zu § 4 GHD-V