§ 2 GHD-V Begriffsbestimmungen

GHD-V - Großhandelsdatenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
    1. 1.Ziffer eins„Energiegroßhandelsprodukte“
      1. a)Litera aVerträge im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die Strom oder Erdgas betreffen insoweit deren Lieferort oder Transport in Österreich liegt oder liegen kann,Verträge im Sinne von Artikel 2 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011,, die Strom oder Erdgas betreffen insoweit deren Lieferort oder Transport in Österreich liegt oder liegen kann,
      2. b)Litera bDerivate im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die Strom oder Erdgas und deren Produktion, Transport, Handel oder Lieferung in Österreich betreffen,Derivate im Sinne von Artikel 2 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011,, die Strom oder Erdgas und deren Produktion, Transport, Handel oder Lieferung in Österreich betreffen,
    2. 2.Ziffer 2„Regelreserveprodukte“ die vom Regelzonenführer für Zwecke der Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 58, 62 und 67 ElWOG 2010 beschaffte positive und negative Regelleistung und -energie;„Regelreserveprodukte“ die vom Regelzonenführer für Zwecke der Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 58, 62 und 67 ElWOG 2010 beschaffte positive und negative Regelleistung und -energie;
    3. 3.Ziffer 3„Unique Market Participant Code“ einen der bei der Registrierung bei der Regulierungsbehörde nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verwendeten Kennzahlen zur eindeutigen Identifizierung des Marktteilnehmers„Unique Market Participant Code“ einen der bei der Registrierung bei der Regulierungsbehörde nach Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, verwendeten Kennzahlen zur eindeutigen Identifizierung des Marktteilnehmers
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des ElWOG 2010 und des GWG 2011.
  3. (3)Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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