Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Strom- und Erdgashändler haben die gemäß § 4 aufbewahrten Daten auf ausdrückliches schriftliches Verlangen der in § 1 Abs. 2 genannten Behörden an diese zu übermitteln.Strom- und Erdgashändler haben die gemäß Paragraph 4, aufbewahrten Daten auf ausdrückliches schriftliches Verlangen der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Behörden an diese zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Eine Übermittlung dieser verlangten Transaktionsdaten kann im Auftrag des Übermittlungspflichtigen auch durch eine Strom- oder Gasbörse, über deren Systeme die Geschäfte abgewickelt wurden, oder einen geeigneten Dritten erfolgen.
(3)Absatz 3,Alle Daten sind in elektronischer Form in der jeweils gesetzten, angemessenen Frist zu übermitteln oder direkt auf einer eingerichteten elektronischen Eingabeplattform einzugeben.
(4)Absatz 4,Die Übermittlungsfrist, die Formate sowie die Eingabeplattform werden in dem ausdrücklichen schriftlichen Verlangen auf Übermittlung der Transaktionsdaten bestimmt. Informationen über anzuwendende Formate bzw. Eingabeplattformen können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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