Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsBeruft sich die Partei auf den dreifachen Einheitswert als Bemessungsgrundlage, so hat sie den Einheitswertbescheid oder sonst geeignete Bescheinigungsmittel über den Einheitswert der übertragenen Liegenschaft auf Verlangen des Gerichts vorzulegen.
(2)Absatz 2Beruft sich die Partei auf 30 % des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage, so sind die §§ 1 bis 6 anzuwenden.Beruft sich die Partei auf 30 % des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage, so sind die Paragraphen eins, bis 6 anzuwenden.
In Kraft seit 01.02.2014 bis 31.12.9999
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