Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsIn den Fällen des § 3 Abs. 2 ist die Qualität der Lage bezogen auf die Katastralgemeinde, in der das Objekt liegt, unter Verwendung der angeführten Abkürzung anzugeben. Innerhalb einer Katastralgemeinde wird zwischen überdurchschnittlicher „A“, durchschnittlicher „B“ und unterdurchschnittlicher „C“ Lage unterschieden.In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, ist die Qualität der Lage bezogen auf die Katastralgemeinde, in der das Objekt liegt, unter Verwendung der angeführten Abkürzung anzugeben. Innerhalb einer Katastralgemeinde wird zwischen überdurchschnittlicher „A“, durchschnittlicher „B“ und unterdurchschnittlicher „C“ Lage unterschieden.
(2)Absatz 2Eine überdurchschnittliche Lage ist anzunehmen, wenn das Objekt bezogen auf die mögliche Nutzungsart in einem bevorzugten Gebiet liegt und über eine sehr gute Anbindung verfügt.
(3)Absatz 3Eine unterdurchschnittliche Lage ist anzunehmen, wenn das Objekt bezogen auf die mögliche Nutzungsart in einem benachteiligten Gebiet liegt und über eine schlechte Anbindung verfügt.
In Kraft seit 01.02.2014 bis 31.12.9999
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