Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsIn den Fällen des § 3 Abs. 2 ist bei Bauwerken und Wohnungseigentumsobjekten der Bauzustand mit der Kategorie überdurchschnittlich „1“, durchschnittlich „2“ oder unterdurchschnittlich „3“ unter Verwendung der angeführten Zahl anzugeben.In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, ist bei Bauwerken und Wohnungseigentumsobjekten der Bauzustand mit der Kategorie überdurchschnittlich „1“, durchschnittlich „2“ oder unterdurchschnittlich „3“ unter Verwendung der angeführten Zahl anzugeben.
(2)Absatz 2Überdurchschnittlicher Bauzustand ist bei einem neu gebauten oder generalsanierten Bauwerk oder Wohnungseigentumsobjekt anzunehmen.
(3)Absatz 3Unterdurchschnittlicher Bauzustand ist anzunehmen, wenn eine gewöhnliche Nutzung des Bauwerks oder Wohnungseigentumsobjekts Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Bausubstanz erfordert.
In Kraft seit 01.02.2014 bis 31.12.9999
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