Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsZur Bescheinigung des Werts des einzutragenden Rechts kann sich die Partei insbesondere auf jene Urkunden berufen, auf Grund derer die Eintragung erfolgen soll (§ 87 GBG), sofern sich daraus der Wert des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1 und 3 GGG) ermitteln lässt.Zur Bescheinigung des Werts des einzutragenden Rechts kann sich die Partei insbesondere auf jene Urkunden berufen, auf Grund derer die Eintragung erfolgen soll (Paragraph 87, GBG), sofern sich daraus der Wert des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins, und 3 GGG) ermitteln lässt.
(2)Absatz 2Die Partei kann zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel (Abs. 3) aufgefordert werden, wennDie Partei kann zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel (Absatz 3,) aufgefordert werden, wenn
1.Ziffer einsgegründete Zweifel an der Plausibilität des angegebenen Werts bestehen,
2.Ziffer 2dieser unvollständig ist oder
3.Ziffer 3dem einzutragenden Recht nicht zugeordnet werden kann,
etwa weil außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen oder nicht alle Leistungen und Nutzungen im Wert enthalten sind.
(3)Absatz 3Lässt sich der Wert des einzutragenden Rechts nicht mit Urkunden nach Abs. 1 bescheinigen, so können zum Nachweis der Plausibilität der Bezifferung insbesondere vorgelegt werden:Lässt sich der Wert des einzutragenden Rechts nicht mit Urkunden nach Absatz eins, bescheinigen, so können zum Nachweis der Plausibilität der Bezifferung insbesondere vorgelegt werden:
1.Ziffer einsAuszüge aus einem Immobilien- oder Mietpreisspiegel in Ansehung vergleichbarer Objekte,
2.Ziffer 2Inserate über Anbote vergleichbarer Liegenschaften, Leistungen oder Nutzungen,
3.Ziffer 3Verträge oder Schätzgutachten über vergleichbare Liegenschaften, Leistungen oder Nutzungen oder
4.Ziffer 4Fotos der Liegenschaft samt Einheitswertbescheid oder Auskunft über den Einheitswert laut FinanzOnline und sonstige erklärende Urkunden zur Vornahme der Bezifferung (etwa Berufung auf Erfahrungswerte des berufsmäßigen Parteienvertreters oder fachkundige Äußerungen), sofern keine aussagekräftigeren Bescheinigungsmittel vorhanden sind oder im Hinblick auf die Höhe der Gebühr nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden könnten.
In Kraft seit 01.02.2014 bis 31.12.9999
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