Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsIn den Fällen des § 3 Abs. 2 ist jedem Objekt eine der nachstehend angeführten Nutzungsarten unter Verwendung der angeführten Abkürzungen zuzuordnen:In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, ist jedem Objekt eine der nachstehend angeführten Nutzungsarten unter Verwendung der angeführten Abkürzungen zuzuordnen:
1.Ziffer einsLand- und forstwirtschaftliche Nutzung: „LF“
2.Ziffer 2Bauland unbebaut: „BLu“
3.Ziffer 3Wohnungseigentumsobjekt: „WE“
4.Ziffer 4Wohnhaus mit bis zu vier Wohneinheiten: „WHk“
5.Ziffer 5Wohnhaus mit mehr als vier Wohneinheiten: „WHg“
6.Ziffer 6Gewerbliche Nutzung: „gN“
7.Ziffer 7Sonstige Nutzung: „sN“
(2)Absatz 2Bei gewerblicher (Abs. 1 Z 6) und sonstiger Nutzung (Abs. 1 Z 7) ist neben der angeführten Abkürzung die spezifische Nutzung (Art des Betriebs oder der konkreten Nutzung) anzugeben.Bei gewerblicher (Absatz eins, Ziffer 6,) und sonstiger Nutzung (Absatz eins, Ziffer 7,) ist neben der angeführten Abkürzung die spezifische Nutzung (Art des Betriebs oder der konkreten Nutzung) anzugeben.
In Kraft seit 01.02.2014 bis 31.12.9999
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