§ 15 GGBV Anerkennung der Lehrgänge

GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Anerkannte Lehrgänge setzen sich aus Schulung und Prüfung zusammen. Der Anerkennungsbescheid berechtigt den Veranstalter, die darin bezeichneten Lehrgänge durchzuführen.

(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,

2.

den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Lehrgänge (Basis- oder Aufbaukurse, Erst- oder Auffrischungsschulungen, Gesamtlehrgänge),

3.

die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,

4.

die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Gefahrgutlenkerschulung zeichnungsberechtigt sind, und

5.

gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:

1.

Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,

2.

detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen,

3.

Durchführung der persönlichen praktischen Übungen, insbesondere der Löschübungen mit dem Feuerlöscher,

4.

Lehrmittel,

5.

Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache,

6.

Katalog der Prüfungsfragen und

7.

ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind.

(4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung der Lehrgänge erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 14 Abs. 3 GGBG:

1.

Änderung des Namens des Veranstalters,

2.

Änderung des Umfangs der Anerkennung,

3.

Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 14 Abs. 3 GGBG aufscheinen, und

4.

Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 GGBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 GGBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 GGBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 GGBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 GGBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 GGBV
§ 16 GGBV