§ 23a GGBV Prüfungen nach der Erstschulung

GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Nach Abschluss der Erstschulung ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters eine Prüfung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG angeführten Vorschriften durchzuführen.

(2) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 3 Z 2 durch mündliche Fragen ergänzt. Sie umfasst

1.

für den Basiskurs 25 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 100 Punkte und die Dauer der Prüfung 50 Minuten beträgt und

2.

für jeden Aufbaukurs 15 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 60 Punkte und die Dauer der Prüfung 30 Minuten beträgt.

(3) Die Prüfung gilt für den Basiskurs und für jeden Aufbaukurs als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils

1.

mindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder

2.

mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist.

(4)

Wird die schriftliche Prüfung durch mündliche Fragen ergänzt, so hat der Veranstalter schriftliche Aufzeichnungen über die Fragen und die Beurteilung der Antworten zu führen.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23a GGBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23a GGBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23a GGBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23a GGBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23a GGBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 GGBV
§ 23b GGBV