§ 23b GGBV Prüfungen nach der Auffrischungsschulung

GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2024

Nach Abschluss der Auffrischungsschulung ist eine Prüfung nach dem Verfahren des § 23a in folgendem Umfang durchzuführen:

1.

für den Basiskurs 15 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 60 Punkte und die Dauer der Prüfung 30 Minuten beträgt und

2.

für jeden Aufbaukurs 10 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 40 Punkte und die Dauer der Prüfung 20 Minuten beträgt.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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