§ 14 GGBV Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2024

(1) Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen sicherzustellen, daß

1.

Kosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (§ 49 Abs. 3 Z 23 ASVG und § 26 Z 3 EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden und

2.

solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die Zeit eingeräumt wird, die zur Erlangung der Kenntnisse hinsichtlich der in § 11 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 genannten Aufgaben und zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 GGBG nötig ist.

(2) Die erforderlichen Erstschulungen oder Fortbildungsschulungen von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die von Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG als Gefahrgutbeauftragte benannt werden sollen oder benannt wurden, gelten als angeordnet im Sinne von Abs. 1.

(3) Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen den Gefahrgutbeauftragten Gelegenheit zu geben,

1.

ihnen unmittelbar und rechtzeitig Bedenken und Vorschläge vorzutragen und

2.

mit anderen zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes oder des Arbeitnehmerschutzes bestellten Beauftragten und mit der Belegschaftsvertretung zusammenzuarbeiten.

In Kraft seit 01.09.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 GGBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 GGBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 GGBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 GGBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 GGBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 GGBV
§ 15 GGBV