Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDas den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):
1.Ziffer einsErstschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil 32 UE,
2.Ziffer 2Erstschulung für jeden weiteren besonderen Teil 10 UE,
3.Ziffer 3Fortbildungsschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil 16 UE,
4.Ziffer 4Fortbildungsschulung für jeden weiteren besonderen Teil 5 UE.
(2)Absatz 2Schulungsprogrammen der Erstschulung für
1.Ziffer einsauf eine der Ziffern des § 11 Abs. 3 eingeschränkte Prüfungen oderauf eine der Ziffern des Paragraph 11, Absatz 3, eingeschränkte Prüfungen oder
2.Ziffer 2Inhaber gültiger Gefahrgut-Lenkerbescheinigungen oder
3.Ziffer 3mehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG Tätige odermehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GGBG Tätige oder
5.Ziffer 5Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning
können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.können gegenüber Absatz eins, auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.
(3)Absatz 3Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Absatz 2, dürfen nicht kumuliert werden.
(4)Absatz 4Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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