§ 8 GGBV Sprache

GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zugrundezulegen. Es können jedoch auch Schulungen für Teilnehmer ohne solche Kenntnisse anerkannt werden, wenn durch Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 sichergestellt ist, daß die Schulungen und Prüfungen korrekt durchgeführt werden.

In Kraft seit 01.09.1999 bis 31.12.9999
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