§ 4 GGBV Dauer der Schulungen

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999

Dauer der Schulungen

§ 4. (1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

1. Erstschulung für den allgemeinen Teil samt einem

besonderen Teil ....................................... 32 UE,

2. Erstschulung für jeden weiteren besonderen Teil ....... 10 UE,

3. Fortbildungsschulung für den allgemeinen Teil samt

einem besonderen Teil ................................. 16 UE,

1.

Erstschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil

32 UE,

2.

Erstschulung für jeden weiteren besonderen Teil

10 UE,

3.

Fortbildungsschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil

16 UE,

4.

Fortbildungsschulung für jeden weiteren besonderen Teil 5 UE.

Fortbildungsschulung für jeden weiteren besonderen Teil

5 UE.

(2) Schulungsprogrammen der Erstschulung für

1.

auf eine der Ziffern des § 11 Abs. 3 eingeschränkte Prüfungen oder

2.

Inhaber gültiger Gefahrgut-Lenkerbescheinigungen oder

3.

mehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG Tätige oder

4.

Sachverständige gemäß § 26 GGBG oder

5.

Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning

können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrundegelegtzugrunde gelegt werden.

(3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.

(4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2005

Dauer der Schulungen

§ 4. (1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

1. Erstschulung für den allgemeinen Teil samt einem

besonderen Teil ....................................... 32 UE,

2. Erstschulung für jeden weiteren besonderen Teil ....... 10 UE,

3. Fortbildungsschulung für den allgemeinen Teil samt

einem besonderen Teil ................................. 16 UE,

1.

Erstschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil

32 UE,

2.

Erstschulung für jeden weiteren besonderen Teil

10 UE,

3.

Fortbildungsschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil

16 UE,

4.

Fortbildungsschulung für jeden weiteren besonderen Teil 5 UE.

Fortbildungsschulung für jeden weiteren besonderen Teil

5 UE.

(2) Schulungsprogrammen der Erstschulung für

1.

auf eine der Ziffern des § 11 Abs. 3 eingeschränkte Prüfungen oder

2.

Inhaber gültiger Gefahrgut-Lenkerbescheinigungen oder

3.

mehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG Tätige oder

4.

Sachverständige gemäß § 26 GGBG oder

5.

Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning

können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrundegelegtzugrunde gelegt werden.

(3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.

(4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten