§ 15 GGBV Anerkennung der Lehrgänge

Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999

2. Abschnitt

Schulung der Gefahrgutlenker

Anerkennung der Lehrgänge

§ 15. (1) Anerkannte Lehrgänge setzen sich aus Schulung und Prüfung zusammen. Der Anerkennungsbescheid berechtigt den Veranstalter, die darin bezeichneten Lehrgänge durchzuführen.

(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,

2.

den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Lehrgänge (Basis- oder Aufbaukurse, Erst- oder Auffrischungsschulungen, Gesamtlehrgänge),

3.

die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,

4. Angaben zur Durchführung der persönlichen praktischen Übungen, insbesondere der Löschübungen mit dem Feuerlöscher,

54.

die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Gefahrgutlenkerschulung zeichnungsberechtigt sind, und

65.

gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:

1.

Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,

2.

detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen,

3.

Durchführung der persönlichen praktischen Übungen, insbesondere der Löschübungen mit dem Feuerlöscher,

4.

Lehrmittel,

5.

Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache,

6.

Katalog der Prüfungsfragen und

7.

ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind.

(4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung der Lehrgänge erlassen hat, unverzüglich jede Änderung von Umständen, die für die Anerkennung maßgeblich sind, mitzuteilen. Änderungen von Anschriften (hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5)enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern jedoch keinedie Erlassung eines Bescheides über die Änderung des Anerkennungsbescheids. Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bereits in einem gültigen anderen Anerkennungsbescheidder Anerkennung gemäß diesem Paragraphen aufscheinen, dürfen ab der Mitteilung solange eingesetzt werden, als über diese Änderung nicht ein untersagender Bescheid erlassen wird.§ 14 Abs. 3 GGBG:

1.

Änderung des Namens des Veranstalters,

2.

Änderung des Umfangs der Anerkennung,

3.

Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 14 Abs. 3 GGBG aufscheinen, und

4.

Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2005

2. Abschnitt

Schulung der Gefahrgutlenker

Anerkennung der Lehrgänge

§ 15. (1) Anerkannte Lehrgänge setzen sich aus Schulung und Prüfung zusammen. Der Anerkennungsbescheid berechtigt den Veranstalter, die darin bezeichneten Lehrgänge durchzuführen.

(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,

2.

den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Lehrgänge (Basis- oder Aufbaukurse, Erst- oder Auffrischungsschulungen, Gesamtlehrgänge),

3.

die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,

4. Angaben zur Durchführung der persönlichen praktischen Übungen, insbesondere der Löschübungen mit dem Feuerlöscher,

54.

die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Gefahrgutlenkerschulung zeichnungsberechtigt sind, und

65.

gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:

1.

Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,

2.

detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen,

3.

Durchführung der persönlichen praktischen Übungen, insbesondere der Löschübungen mit dem Feuerlöscher,

4.

Lehrmittel,

5.

Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache,

6.

Katalog der Prüfungsfragen und

7.

ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind.

(4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung der Lehrgänge erlassen hat, unverzüglich jede Änderung von Umständen, die für die Anerkennung maßgeblich sind, mitzuteilen. Änderungen von Anschriften (hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5)enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern jedoch keinedie Erlassung eines Bescheides über die Änderung des Anerkennungsbescheids. Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bereits in einem gültigen anderen Anerkennungsbescheidder Anerkennung gemäß diesem Paragraphen aufscheinen, dürfen ab der Mitteilung solange eingesetzt werden, als über diese Änderung nicht ein untersagender Bescheid erlassen wird.§ 14 Abs. 3 GGBG:

1.

Änderung des Namens des Veranstalters,

2.

Änderung des Umfangs der Anerkennung,

3.

Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 14 Abs. 3 GGBG aufscheinen, und

4.

Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

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