Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2024
(1) Die Geschäfte des Landessanitätsrates werden von der für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung geführt (Geschäftsstelle).
(2) Bei Plenarsitzung sowie den Ausschüssen werden Schriftführer der Geschäftsstelle beigezogen.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 GeOLSaniR
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 GeOLSaniR selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 GeOLSaniR