§ 3 GeOLSaniR Vorsitz

GeOLSaniR - Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Landessanitätsrat wählt für die Dauer seiner Funktionsperiode aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen.

(2) Für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereint.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 GeOLSaniR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 GeOLSaniR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 GeOLSaniR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 GeOLSaniR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 GeOLSaniR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 GeOLSaniR
§ 4 GeOLSaniR