§ 12 GeOLSaniR Vertretung

GeOLSaniR - Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2024

Ist ein Mitglied vorübergehend verhindert, seine Aufgaben wie insbesondere die Sitzungsteilnahme zu erfüllen, tritt für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Das verhinderte Mitglied hat unverzüglich den Vorsitzenden zu verständigen, der das Nötige veranlasst.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 GeOLSaniR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 GeOLSaniR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 GeOLSaniR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 GeOLSaniR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 GeOLSaniR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 GeOLSaniR
§ 13 GeOLSaniR