(1) Die Aufgaben des Landessanitätsrates sind die Beratung und fachliche Unterstützung der Landesregierung und des Landeshauptmannes in den ihnen obliegenden Aufgaben des Gesundheitswesens.
(2) Dem Landessanitätsrat obliegen insbesondere
a) | die Abgabe von Gutachten bzw. Stellungnahmen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes sowie des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, | |||||||||
b) | die Beratung in Angelegenheiten der Errichtung und des Betriebes von Landeskrankenanstalten und | |||||||||
c) | die beratende Mitwirkung bei der Erstellung der Landessanitätsberichte. |
(3) Der Landessanitätsrat untersteht je nach Aufgabenbereich der Steiermärkischen Landesregierung bzw. dem Landeshauptmann.
(4) Der Landessanitätsrat ist über Aufforderung verpflichtet und hat aus eigener Initiative die Möglichkeit, Anträge auf Verbesserung der Verhältnisse im Gesundheitswesen sowie auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in diesem Bereich zu stellen.
In Belangen des Gesundheitswesens, welchen wegen ihrer besonderen Bedeutung und Größenordnung für das Land besondere Gewichtung zukommt, kann der Landessanitätsrat ausnahmsweise auch Gutachten von externen Sachverständigen einholen, wenn der Landessanitätsrat es beschließt oder die Landesregierung bzw. der Landeshauptmann oder das für das Gesundheitswesen zuständige Regierungsmitglied es anordnen.
(1) Der Landessanitätsrat wählt für die Dauer seiner Funktionsperiode aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen.
(2) Für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereint.
(1) Der Landessanitätsrat übt seine Tätigkeit in Sitzungen aus.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Zur Wahrung der Autonomie und Unbefangenheit haben nur die Mitglieder Zutritt, jedoch mit den folgenden Ausnahmen:
a) | Das für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen des Landessanitätsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen. | |||||||||
b) | Den Sitzungen sind weitere fachkundige Personen beizuziehen, wenn der Landessanitätsrat es beschließt oder die Landesregierung bzw. der Landeshauptmann oder das für das Gesundheitswesen zuständige Regierungsmitglied es anordnen. Diese Personen haben kein Stimmrecht. Allfällige Kosten sind im Rahmen der Geschäftsführung zu tragen. | |||||||||
c) | Externe Sachverständige (§ 2) können zu Sitzungen eingeladen werden. Sie nehmen aber nur bei jenen Tagesordnungspunkten teil, für die sie zur Beratung zugezogen wurden. |
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der anberaumten Sitzung teilzunehmen.
(1) Der Landessanitätsrat bestimmt selbst Tag und Stunde für seine ordentlichen Sitzungen.
(2) Der Vorsitzende hat den Landessanitätsrat nach Bedarf zu ordentlichen Sitzungen einzuberufen.
(3) Wenn die Landesregierung, der Landeshauptmann oder das für das Gesundheitswesen zuständige Regierungsmitglied oder drei Mitglieder des Landessanitätsrates es verlangen, hat der Vorsitzende den Landessanitätsrat binnen angemessener Frist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist der Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.
(4) Die Einladung zu den Sitzungen ist zeitgerecht, jedenfalls aber mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin auszusenden. Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden auf Grund der vorliegenden Anträge und Referate zusammenzustellen und mit der Einladung allen Mitgliedern des Landessanitätsrates bekannt zu geben.
(5) Solange kein Vorsitzender gewählt ist, steht die Einberufung von Sitzungen dem Vorstand der für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu.
(1) Die Sitzungen des Landessanitätsrates werden vom Vorsitzenden geleitet. Er eröffnet die Sitzung, sorgt für den geordneten Gang und veranlasst die Abstimmung. Er schließt die Sitzung und bestimmt, falls der Umfang der Beratungsgegenstände die Fortsetzung der Sitzung erfordert, den Zeitpunkt dieser Fortsetzung.
(2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter den Vorsitz.
(3) Bei der Beratung wird im Allgemeinen nach der ausgesendeten Tagesordnung vorgegangen. Nach der Berichterstattung über einen Tagesordnungspunkt leitet der Vorsitzende die Diskussion darüber. Nach deren Schluss wird über jeden Tagesordnungspunkt ein Beschluss gefasst. Jedem Mitglied des Landessanitätsrates steht es frei, vor, während oder nach der Sitzung in die Beratungsakten Einsicht zu nehmen.
(1) Jedes Mitglied ist in den Sitzungen des Landessanitätsrates stimmberechtigt.
(2) Der Landessanitätsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter aber jedenfalls der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt mündlich. Über Verlangen von mindestens vier der anwesenden Mitglieder ist eine schriftliche geheime Abstimmung durchzuführen.
(4) Wenn über einen Beschluss abgestimmt wird, gibt der Vorsitzende seine Stimme zuletzt ab.
(5) Ein Beschluss des Landessanitätsrates kommt zustande,
a) | wenn die einfache Mehrheit der Anwesenden dafür stimmt oder | |||||||||
b) | wenn bei Stimmengleichheit der Vorsitzende dafür stimmt. |
(6) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(7) Das Abstimmungsergebnis wird vom Vorsitzenden verkündet. Auf Wunsch eines Mitgliedes gibt der Vorsitzende das Stimmenverhältnis bekannt. Dieses wird sodann im Protokoll verzeichnet.
(1) Über jede Sitzung des Landessanitätsrates wird ein Beschlussprotokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu fertigen ist.
(2) Die Sitzungsprotokolle haben für jeden einzelnen Verhandlungsgegenstand die Geschäftszahlen zu enthalten und die Gegenstände der Tagesordnung, den Gang und die Ergebnisse der Verhandlungen (namentliche Anträge, Beschlüsse usw.) – zumindest in Kurzfassung und nach den wesentlichen Inhalten geordnet – unter Anführung des Vorsitzenden, der Referenten und der sonstigen Sitzungsteilnehmer darzustellen. Die abgegebenen Gutachten sind dem Sitzungsprotokoll im Wortlaut anzuschließen. Darlegungen, die von jenen der Mehrheit abweichen, sind über Verlangen der betreffenden Mitglieder ins Protokoll zu nehmen.
(3) Die Verfügung über die Veröffentlichung der Gutachten und Sitzungsprotokolle unter Berücksichtigung von Amtsverschwiegenheit und Datenschutz obliegt der für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Landessanitätsrat.
(1) Die Geschäfte des Landessanitätsrates werden von der für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung geführt (Geschäftsstelle).
(2) Bei Plenarsitzung sowie den Ausschüssen werden Schriftführer der Geschäftsstelle beigezogen.
(1) Der Vorsitzende erhält die Geschäftsstücke im Wege über die Geschäftsstelle.
(2) Über die Eingangsstücke wird in der Geschäftsstelle ein Verzeichnis geführt. In diesem Verzeichnis sind für jedes Eingangsstück zumindest die Gegenstandsbezeichnung, die Geschäftszahl, das Datum des Eingangs, der Referent, dem das Stück zugewiesen wurde und das Datum der Beratung ersichtlich zu machen.
(3) Der Vorsitzende weist jedes Geschäftsstück je nach dessen Inhalt einem Mitglied als Berichterstatter zu.
(4) Zur Berichterstattung kann in besonders wichtigen oder umfangreichen Fällen auch ein aus mehreren Mitgliedern bestehender Ausschuss bestimmt werden. Schließlich kann der Vorsitzende auch sich selbst die Berichterstattung vorbehalten, wobei er dann bei der Beratung des bezüglichen Gegenstandes den Vorsitz an den Stellvertreter abgibt.
(5) Der Berichterstatter hat das fertig gestellte Referat innerhalb einer Frist von sechs Wochen dem Vorsitzenden zu übermitteln.
(6) Nach der Sitzung werden die von den Berichterstattern zurückgelangten Geschäftsstücke unter Anschluss des Referates und eines Auszuges des Sitzungsprotokolls an die Geschäftsstelle geleitet.
(7) Das Referat nebst Protokollauszug des Landessanitätsrates bleibt bei dem betreffenden Geschäftsstück.
(8) Sämtliche Geschäftsstücke, Berichte, Bücher und Protokolle des Landessanitätsrates werden bei der Geschäftsstelle für die Dauer von zehn Jahren verwahrt und können dort von Mitgliedern des Landessanitätsrates eingesehen werden.
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landessanitätsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben dabei gewissenhaft und unparteiisch zu sein. Im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG 1991) haben sie sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Insbesondere darf das betreffende Mitglied oder Ersatzmitglied an Beratungen, bei denen seine persönlichen Interessen zur Verhandlung kommen, nicht teilnehmen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landessanitätsrates haben über alle Tatsachen, die ihnen ausschließlich aus dieser ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren, wenn die Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
(3) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Landessanitätsrates als Zeuge einvernommen wird, kann eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch die Landesregierung erfolgen.
Ist ein Mitglied vorübergehend verhindert, seine Aufgaben wie insbesondere die Sitzungsteilnahme zu erfüllen, tritt für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Das verhinderte Mitglied hat unverzüglich den Vorsitzenden zu verständigen, der das Nötige veranlasst.
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung, die nur in der männlichen Form verwendet werden, insbesondere für die Mitglieder und Vorsitzenden des Landessanitätsrates, gelten jeweils für beide Geschlechter gleichermaßen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Oktober 2002, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. September 2002, mit der die Geschäftsordnung des Landessanitätsrates erlassen wird (GeOLSaniR)
Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 über den Landessanitätsrat, LGBl. Nr. 40/2002, wird verordnet: