§ 1 GeOLSaniR Aufgaben des Landessanitätsrates

GeOLSaniR - Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

(1) Die Aufgaben des Landessanitätsrates sind die Beratung und fachliche Unterstützung der Landesregierung und des Landeshauptmannes in den ihnen obliegenden Aufgaben des Gesundheitswesens.

(2) Dem Landessanitätsrat obliegen insbesondere

a)

die Abgabe von Gutachten bzw. Stellungnahmen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes sowie des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes,

b)

die Beratung in Angelegenheiten der Errichtung und des Betriebes von Landeskrankenanstalten und

c)

die beratende Mitwirkung bei der Erstellung der Landessanitätsberichte.

(3) Der Landessanitätsrat untersteht je nach Aufgabenbereich der Steiermärkischen Landesregierung bzw. dem Landeshauptmann.

(4) Der Landessanitätsrat ist über Aufforderung verpflichtet und hat aus eigener Initiative die Möglichkeit, Anträge auf Verbesserung der Verhältnisse im Gesundheitswesen sowie auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in diesem Bereich zu stellen.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 GeOLSaniR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 GeOLSaniR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 GeOLSaniR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 GeOLSaniR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 GeOLSaniR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GeOLSaniR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 GeOLSaniR