(1) Die Aufgaben des Landessanitätsrates sind die Beratung und fachliche Unterstützung der Landesregierung und des Landeshauptmannes in den ihnen obliegenden Aufgaben des Gesundheitswesens.
(2) Dem Landessanitätsrat obliegen insbesondere
a) | die Abgabe von Gutachten bzw. Stellungnahmen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes sowie des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, | |||||||||
b) | die Beratung in Angelegenheiten der Errichtung und des Betriebes von Landeskrankenanstalten und | |||||||||
c) | die beratende Mitwirkung bei der Erstellung der Landessanitätsberichte. |
(3) Der Landessanitätsrat untersteht je nach Aufgabenbereich der Steiermärkischen Landesregierung bzw. dem Landeshauptmann.
(4) Der Landessanitätsrat ist über Aufforderung verpflichtet und hat aus eigener Initiative die Möglichkeit, Anträge auf Verbesserung der Verhältnisse im Gesundheitswesen sowie auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in diesem Bereich zu stellen.
0 Kommentare zu § 1 GeOLSaniR