§ 7 GeOLSaniR Beschlüsse

GeOLSaniR - Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024

(1) Jedes Mitglied ist in den Sitzungen des Landessanitätsrates stimmberechtigt.

(2) Der Landessanitätsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter aber jedenfalls der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

(3) Die Stimmabgabe erfolgt mündlich. Über Verlangen von mindestens vier der anwesenden Mitglieder ist eine schriftliche geheime Abstimmung durchzuführen.

(4) Wenn über einen Beschluss abgestimmt wird, gibt der Vorsitzende seine Stimme zuletzt ab.

(5) Ein Beschluss des Landessanitätsrates kommt zustande,

a)

wenn die einfache Mehrheit der Anwesenden dafür stimmt oder

b)

wenn bei Stimmengleichheit der Vorsitzende dafür stimmt.

(6) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(7) Das Abstimmungsergebnis wird vom Vorsitzenden verkündet. Auf Wunsch eines Mitgliedes gibt der Vorsitzende das Stimmenverhältnis bekannt. Dieses wird sodann im Protokoll verzeichnet.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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