§ 67 GemWO 1992 Niederschrift über die Stimmenzählung

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Niederschrift (§ 66 Abs. 7) hat, bezüglich der Z 5 und 8 getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) sowie den Wahltag,

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen,

4.

Beginn und Ende der Wahlhandlung,

5.

die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

5a.

die Namen der Wahlkartenwähler, deren Wahlkarten wegen Nichtigkeit nicht in die Ergebnisermittlung einbezogen wurden, unter Angabe des Nichtigkeitsgrundes,

6.

die Beschlüsse der Wahlbehörden über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,

7.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung),

8.

die Feststellungen der Wahlbehörde nach dem § 66 Abs. 3 bis 5, wobei bei festgestellten ungültigen Stimmen auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,

9.

die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel,

10.

für den Fall des § 66 Abs. 9 die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel.

(2) Der Niederschrift sind, bezüglich der Z 4 bis 6 getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis,

2.

das Abstimmungsverzeichnis,

3.

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

3a.

das vom Bürgermeister gemäß § 55a Abs. 4 und allenfalls gemäß § 55a Abs. 2 ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,

3b.

die Wahlkarten,

4.

die ungültigen Stimmzettel, die gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,

5.

die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl des Gemeinderates nach Parteien und innerhalb dieser nach Stimmzettel mit und ohne Vorzugsstimmen für einen Wahlwerber und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern geordnet gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,

6.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel (§ 66 Abs. 2),

7.

die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 66 Abs. 8 zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,

8.

die von der Sprengelwahlbehörde gemäß § 66 Abs. 9 vierter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(4) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 67 GemWO 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 GemWO 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 67 GemWO 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 67 GemWO 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 67 GemWO 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 66 GemWO 1992
§ 68 GemWO 1992