§ 61 GemWO 1992

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Wähler ausschließlich entweder

1.

in einem einzigen der neben den Parteibezeichnungen vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt oder

2.

die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet oder

3.

die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht oder

4.

die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel anbringt oder

5.

einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt oder

6.

sämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.

(2) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluß. Dasselbe gilt bei allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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