§ 63 GemWO 1992 Ungültiger Stimmzettel

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates zur Stimmabgabe verwendet wurde oder

2.

zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder

3.

ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gegeben wurden oder

4.

weder eine Partei angezeichnet noch einem Wahlwerber einer Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 4 aufscheint oder

5.

die Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß die Bezeichnung einer bestimmten Partei oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder

6.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.

(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.

In Kraft seit 01.07.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 63 GemWO 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63 GemWO 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 63 GemWO 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 63 GemWO 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 63 GemWO 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 62 GemWO 1992
§ 64 GemWO 1992