§ 66 GemWO 1992

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Nach Schließung des Wahllokales nach Abs. 1 hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.

(2a) Die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, hat die Anzahl der vom Bürgermeister gemäß § 55a Abs. 4 übernommenen Wahlkarten und die am Wahltag abgegebenen Wahlkarten zu überprüfen und die Anzahl in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft sie, ob bei den übernommenen Wahlkarten ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 1 bis 4 vorliegt. Danach öffnet der Wahlleiter jene Wahlkarten, bei denen kein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 1 bis 4 vorliegt und entnimmt den Inhalt. Sodann prüft die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 55a Abs. 3 Z 5 und 6 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind samt allfälligem Inhalt dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Einbeziehung sind ebenfalls in der Niederschrift festzuhalten. Aus den einzubeziehenden Wahlkarten werden die darin enthaltenen Wahlkuverts vom Wahlleiter in die Wahlurne gelegt und von der Wahlbehörde in ihre eigenen Feststellungen gemäß Abs. 4 ununterscheidbar einbezogen.

(3) Die Wahlbehörde hat sodann - ausgenommen in den Fällen der Abs. 8 und 9 - die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

1.

die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts,

2.

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,

3.

die Zahl der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts,

4.

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts (Z 1) mit der Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (Z 2) und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts (Z 3) nicht übereinstimmt.

(4) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern und stellt getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters fest:

1.

die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen),

5.

hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 57 Abs. 3 die auf die einzelnen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen,

6.

hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 57 Abs. 4 die Summe der abgegebenen gültigen auf “Ja” lautenden Stimmen und die Summe der abgegebenen gültigen auf “Nein” lautenden Stimmen.

(5) Anschließend hat die Wahlbehörde aufgrund der gültigen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats die von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, kann die Gemeindewahlbehörde beschließen, dass die Ermittlung der Wahlpunkte ausschließlich durch die Gemeindewahlbehörde erfolgen soll. Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln. Hierbei ist wie folgt vorzugehen:

1.

Die Listenpunkte sind das Produkt der Faktoren eins und zwei und errechnen sich wie folgt:

Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält als Faktor eins die doppelte Anzahl der in der betreffenden Gemeinde zu vergebenden Mandaten. Der auf dem Stimmzettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält zwei Punkte weniger und so fort. Der Faktor zwei errechnet sich durch Halbieren der auf die Partei entfallende Parteisumme. Diese Zahl ist auf die nächsthöhere ganze Zahl zu runden.

2.

Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 40 Vorzugspunkte.

(6) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn der Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei mehr als drei Vorzugsstimmen gibt. Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.

(7) Die nach den Abs. 3, 4 und 5 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 67) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.

(8) Die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 hat der gemäß § 45 Abs. 2 tätig werdenden Wahlbehörde die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 30a zu übergeben; die Wahlbehörde hat die Stimmzettel aus diesen Wahlkuverts ununterscheidbar in die Feststellung ihres Wahlergebnisses einzubeziehen. Die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 67 Abs. 1 Z 1 bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 anzuschließen. § 67 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden. Wenn keine Anträge auf Besuch der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 gestellt wurden, so hat dies der Sonderwahlleiter in der Niederschrift zu vermerken.

(9) Die Sprengelwahlbehörden mit weniger als 50 Wahlberechtigten haben vor Entleerung der Wahlurne die Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts festzustellen. Ist diese Summe kleiner als 30, findet eine Auszählung der Stimmen vor dieser Wahlbehörde nicht statt. Die nicht zur Ausgabe bzw. zur Verwendung gelangten amtlichen Stimmzettel sind zu verpacken, mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen und sodann sämtliche in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts in der Wahlurne der gemäß § 45 Abs. 3 bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 67 Abs. 1 Z 1 bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 anzuschließen. § 67 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

(10) Die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 67 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, Z 6 und Z 7 und Abs. 2 Z 1 bis Z 3 und Z 6 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 6 anzuschließen. § 67 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden. Die gemäß § 45 Abs. 2a bestimmte Wahlbehörde hat nach Abschluss der Wahlhandlung die vom Bürgermeister übergebenen Wahlkuverts der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 in die Wahlurne zu geben. Die Stimmzettel aus den vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Wahlkuverts sind ununterscheidbar in die Feststellung des Wahlergebnisses der nach § 45 Abs. 2a bestimmten Wahlbehörde einzubeziehen.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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