§ 55a GemWO 1992

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen gemäß § 30a Abs. 1 und 2 Wahlkarten ausgestellt wurden, innerhalb der Fristen des Abs. 2 im Wege der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeinde oder am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals durch persönliche Abgabe oder Abgabe der Wahlkarte durch einen Überbringer bei jener Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, oder durch persönliche Abgabe oder Abgabe der Wahlkarte durch einen Überbringer bei einer Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 ausgeübt werden (Briefwahl).

(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters in das blaue Wahlkuvert, welches nicht zugeklebt werden darf, zu legen und dieses unverschlossen in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeinde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 14 Uhr einlangt. Weiters kann der Wähler die ausgefüllte Wahlkarte am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals bei jener Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder bei einer Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 persönlich oder durch einen Überbringer abgeben. Diese Wahlkarten sind zu den bereits gemäß Abs. 4 vom Bürgermeister übernommenen Wahlkarten zu legen. In diesem Fall ist das vom Bürgermeister gemäß Abs. 4 übergebene Verzeichnis von der Wahlbehörde entsprechend zu ergänzen, wobei ausdrücklich zu vermerken ist, von wem die Wahlkarte übergeben wurde. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte mittels des ausgefolgten Überkuverts an die zuständige Gemeinde im Postweg hat das Land zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 14 Uhr bei der zuständigen Gemeinde eingelangt ist, oder die Wahlkarte nicht am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals bei jener Wahlbehörde abgegeben wurde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, oder bei einer Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 abgegeben wurde,“

2.

die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

3.

die Wahlkarte unverschlossen ist,

4.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

5.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

6.

die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält.

(4) Der Bürgermeister hat die bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag eingelangten Wahlkarten mit dem Datum des Einlangens, am zweiten Tag vor der Wahl auch mit der Uhrzeit, gesondert für jeden Wahlsprengel mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und amtlich unter Verschluss zu verwahren. Über die eingelangten Wahlkarten ist für jeden Wahlsprengel ein Verzeichnis zu führen, in dem vermerkt wird, von welchem Wähler und wann die Wahlkarte eingelangt ist. Eine Erfassung der Wahlkarten anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Alle eingelangten Wahlkarten sind am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung ungeöffnet gemeinsam mit dem Verzeichnis der Sprengelwahlbehörde, bei Gemeinden ohne Wahlsprengel der Gemeindewahlbehörde, zu übergeben.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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