§ 50 GemWO 1992

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, oder von diesen bevollmächtigte Personen haben das Recht, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden je zwei in der Gemeinde wahlberechtigte Vertrauenspersonen als Wahlzeugen zu entsenden.

(2) Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und bei Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Wenn der Eintrittschein nicht rechtzeitig beim Empfänger eingelangt ist oder die Ausstellung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt ist und ersichtlich ist, dass die jeweilige Person als Wahlzeuge entsandt wurde, kann eine sofortige Ausstellung des Eintrittscheins durch den Gemeindewahlleiter auch am Wahltag erfolgen.

(3) Die Wahlzeugen sind berechtigt, während der Wahlzeit im Wahllokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluß auf das Verfahren steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf die Sonderwahlbehörden anzuwenden.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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