§ 48 GemWO 1992 Verbotszonen

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dergleichen, ferner jede Ansammlung von Menschen, sowie das Tragen von Waffen verboten.

(2) Vom Waffenverbot gemäß Abs. 1 sind die im Dienst befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.

In Kraft seit 01.07.1992 bis 31.12.9999
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