§ 39 GemWO 1992

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der von einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagenen Wahlwerber kann bis spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag, 16 Uhr, seine Zustimmungserklärung nach § 38 Abs. 5 zurückziehen. Die Zürückziehung der Zustimmungserklärung ist der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären. Die Zustimmungserklärung nach § 38 Abs. 5 gilt als zurückgezogen, wenn der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters gemäß § 35 seine Zustimmungserklärung nach § 31 Abs. 5 zurückzieht. Die Gemeindewahlbehörde hat den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei, die den Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen hat, unverzüglich von der Zurückziehung zu verständigen. Sofern der Wahlwerber, der seine Zustimmungserklärung für die Wahl des Bürgermeisters zurückzieht, zugleich Zustellungsbevollmächtigter seiner Partei ist, hat die Gemeindewahlbehörde auch den in der Parteiliste an zweiter Stelle gereihten Wahlwerber von der Zurückziehung der Zustimmungserklärung zu verständigen.

(2) Wenn ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach Abs. 1 seine Zustimmungserklärung zurückzieht, vor dem 44. Tage vor dem Wahltag stirbt oder die Wählbarkeit verliert, mangels Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 38 Abs. 5) gestrichen wird, kann die wahlwerbende Partei spätestens am 44. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr den nach § 37 Abs. 1 oder 2 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Dies gilt auch für den Fall, daß die Zustimmungserklärung nach Abs. 1 dritter Satz als zurückgezogen gilt.

Der Ersatzvorschlag hat alle Angaben des Wahlwerbers nach § 38 Abs. 3 Z 2 zu enthalten. § 38 Abs. 4 und 5 ist auf einen solchen Vorschlag anzuwenden.

(3) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem Ablauf des 45. Tages vor dem Wahltag, so findet die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters nicht an diesem Tag statt. Der Zustellungsbevollmächtigte der wahlwerbenden Partei, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, hat der Gemeindewahlbehörde den Tod des Wahlwerbers unverzüglich mitzuteilen.

Die Gemeindewahlbehörde hat den Wahltag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und den Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters neu festzusetzen. Beide Tage dürfen nicht mehr als sieben Wochen nach den in der Wahlausschreibung nach § 3 für die Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters bzw. für die engere Wahl des Bürgermeisters festgesetzten Tagen liegen. Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl unter Angabe des neuen Wahltages für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und des neuen Tages der engeren Wahl des Bürgermeisters durch öffentlichen Anschlag kundzumachen und ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig und zweckmäßig ist. Die wahlwerbende Partei, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, kann bis spätestens am 44. Tage vor dem neuen Wahltag, 13 Uhr, den nach § 37 Abs. 1 oder 3 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen; Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Im Falle der Verschiebung der Wahl richten sich die Fristen nach den §§ 30 Abs. 3 und 6, 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 3, 50 Abs. 2 und § 58 Abs. 1 nach dem neuen Wahltag.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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