§ 35 GemWO 1992 Zurückziehung von Zustimmungserklärungen

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

Ein Wahlwerber kann bis spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr seine Zustimmungserklärung nach § 31 Abs. 5 zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären. Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Partei von der Zurückziehung zu verständigen und den Wahlwerber auf der Parteiliste des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates zu streichen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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