§ 34 GemWO 1992 Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates durch eine schriftliche Erklärung ändern oder zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein. Die Vermehrung der Zahl der ursprünglich vorgeschlagenen Bewerber ist nicht zulässig.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 GemWO 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 GemWO 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 GemWO 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 GemWO 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 GemWO 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 GemWO 1992
§ 35 GemWO 1992