§ 28 GemWO 1992 Teilnahme an der Wahl

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

An der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossen Wählerverzeichnis enthalten sind.

In Kraft seit 01.07.1992 bis 31.12.9999
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