§ 47 GemWO 1992

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können in einem Wahllokal auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material zum Ausfüllen des Stimmzettels (Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Gemeindewahlbehörde abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge (Parteilisten) für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. Es ist auch dafür zu sorgen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist. Auf die Barrierefreiheit ist zu achten.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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