§ 67 GemWO 1992 Niederschrift über die Stimmenzählung

Gemeindewahlordnung 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Niederschrift (§ 66 Abs. 7) hat, bezüglich der Z 5 und 8 getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) sowie den Wahltag,

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen,

4.

Beginn und Ende der Wahlhandlung,

5.

die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

5a.

die Namen der Wahlkartenwähler, deren Wahlkarten wegen Nichtigkeit nicht in die Ergebnisermittlung einbezogen wurden, unter Angabe des Nichtigkeitsgrundes,

6.

die Beschlüsse der Wahlbehörden über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,

7.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung),

8.

die Feststellungen der Wahlbehörde nach dem § 66 Abs. 3 bis 5, wobei bei festgestellten ungültigen Stimmen auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,

9.

die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel,

10.

für den Fall des § 66 Abs. 9 die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel.

(2) Der Niederschrift sind, bezüglich der Z 4 bis 6 getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis,

2.

das Abstimmungsverzeichnis,

3.

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

3a.

das vom Bürgermeister gemäß § 55a Abs. 4 und allenfalls gemäß § 55a Abs. 2 ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,

3b.

die Wahlkarten,

4.

die ungültigen Stimmzettel, die gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,

5.

die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl des Gemeinderates nach Parteien und innerhalb dieser nach Stimmzettel mit und ohne Vorzugsstimmen für einen Wahlwerber und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern geordnet gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,

6.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel (§ 66 Abs. 2),

7.

die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 66 Abs. 8 zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,

8.

die von der Sprengelwahlbehörde gemäß § 66 Abs. 9 vierter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(4) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 01.07.1992 bis 17.07.2014

(1) Die Niederschrift (§ 66 Abs. 7) hat, bezüglich der Z 5 und 8 getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) sowie den Wahltag,

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen,

4.

Beginn und Ende der Wahlhandlung,

5.

die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

5a.

die Namen der Wahlkartenwähler, deren Wahlkarten wegen Nichtigkeit nicht in die Ergebnisermittlung einbezogen wurden, unter Angabe des Nichtigkeitsgrundes,

6.

die Beschlüsse der Wahlbehörden über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,

7.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung),

8.

die Feststellungen der Wahlbehörde nach dem § 66 Abs. 3 bis 5, wobei bei festgestellten ungültigen Stimmen auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,

9.

die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel,

10.

für den Fall des § 66 Abs. 9 die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel.

(2) Der Niederschrift sind, bezüglich der Z 4 bis 6 getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis,

2.

das Abstimmungsverzeichnis,

3.

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

3a.

das vom Bürgermeister gemäß § 55a Abs. 4 und allenfalls gemäß § 55a Abs. 2 ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,

3b.

die Wahlkarten,

4.

die ungültigen Stimmzettel, die gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,

5.

die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl des Gemeinderates nach Parteien und innerhalb dieser nach Stimmzettel mit und ohne Vorzugsstimmen für einen Wahlwerber und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern geordnet gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,

6.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel (§ 66 Abs. 2),

7.

die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 66 Abs. 8 zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,

8.

die von der Sprengelwahlbehörde gemäß § 66 Abs. 9 vierter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(4) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten