§ 18 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Wahlvorbereitung

 

§ 18

 

(1) Die Wahlen sind so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Ausschüsse ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode der bisherigen Ausschüsse aufnehmen können. In den Fällen des § 26 Abs 2 lit a bis c sind Neuwahlen innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Funktion des bisherigen Ausschusses auszuschreiben. Eine solche Neuwahl hat für den Rest der Funktionsperiode des Personalvertretungsausschusses zu erfolgen.

(2) Die Wahl des Personalvertretungsausschusses und der Dienststellenausschüsse sind vom Personalvertretungsausschuß oder, wenn ein solcher nicht besteht, vom Gemeindeamtsleiter unter Bekanntgabe des allgemeinen Wahltages und des Stichtages spätestens acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag auszuschreiben. Stichtag ist der Tag, der acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag liegt. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in den Amtsgebäuden kundzumachen.

(3) Um auch Bediensteten, die nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen, kann der Personalvertretungsausschuß die Wahl an zwei Tagen vorsehen, wobei der zusätzliche Wahltag unmittelbar vor dem allgemeinen Wahltag liegen muß.

(4) Für Organisationseinheiten mit einer großen Anzahl von Wahlberechtigten können die Wahlausschüsse zusätzlich eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bilden. Die Bestimmungen über die Wahlausschüsse sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Wahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Bediensteten spätestens eine Woche nach dem Stichtag zur Verfügung zu stellen. Die Wahlausschüsse haben die Wählerliste zu verfassen. Wurden Sprengelwahlkommissionen bestellt, so sind die Wählerlisten entsprechend getrennt anzulegen. Die Wahlausschüsse haben die Wählerlisten durch mindestens sieben Arbeitstage zur Einsicht durch die Wahlberechtigten in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden und Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist schriftlich Einwendungen wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter beim zuständigen Wahlausschuß erheben. Über die Einwendungen haben die Wahlausschüsse innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung kann ein ordentliches Rechtsmittel nicht erhoben werden.

(6) Die Wahlausschüsse haben spätestens am 7. Tag vor dem

(1.) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestehen, ist in der Kundmachung anzugeben, welche Bediensteten ihr Wahlrecht vor den jeweiligen Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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