Gesamte Rechtsvorschrift Gem-PVG

Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

Gem-PVG
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Stand der Gesetzesgebung: 12.04.2020
Gesetz vom 28. Mai 1997 über die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeinde-Personalvertretungsgesetz - Gem-PVG)
StF: LGBl Nr 58/1997 (Blg LT 11. GP: RV 391, 3. Sess AB 453, jeweils 4. Sess)

§ 1 Gem-PVG


1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Anwendungsbereich

 

§ 1

 

(1) Dieses Gesetz regelt die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg sowie der Bediensteten der Gemeindeverbände.

(2) Für die Bediensteten jeder Gemeinde ist eine Personalvertretung einzurichten.

(3) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit in den Abs 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, Personen, die

a)

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen und dem Dienststand angehören;

b)

in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen.

(4) Nicht als Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes gelten:

a)

Personen, deren Dienstverhältnis auf weniger als drei Monate eingegangen worden ist;

b)

Personen, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl Nr 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 833/1992, Anwendung findet;

c)

Personen, die von Abs 5 erfaßt werden.

(5) Auf die Bediensteten, die in einem wirtschaftlichen Unternehmen gemäß § 65 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 oder in einer von der Gemeinde nach dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 1975 geführten Krankenanstalt beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des II. Teiles (Betriebsverfassung) des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl Nr 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 754/1996, Anwendung, ausgenommen die §§ 78 bis 88a, 110, 111, 112, 114 und 123 bis 134a.

(6) Die für Gemeinden getroffenen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Gemeindeverbände. Die den Bürgermeistern, Gemeindevorstehungen und Gemeindevertretungen zugewiesenen Aufgaben sind bei den Gemeindeverbänden von den Verbandsvorsitzenden, den Verbandsvorständen bzw den Verbandsversammlungen wahrzunehmen.

§ 2 Gem-PVG


Aufgaben der Personalvertretung

 

§ 2

 

(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit im Interesse der Bediensteten auch auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher Interessensvertretungen oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (zB Österreichischer Gewerkschaftsbund) sowie die Mitgliedschaft zu diesen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3 Gem-PVG


Schutz der Rechte der Bediensteten

 

§ 3

 

(1) Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Bedienstetenversammlung und den Dienststellenversammlungen sowie in der Wahlwerbung und in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht eingeschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte und Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.

(2) Durch Abs 1 werden die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten nicht berührt.

§ 4 Gem-PVG


Dienststellen

 

§ 4

 

(1) Zum Zweck der Einrichtung der Personalvertretung können in Gemeinden mit ständig 40 und mehr Bediensteten die Bediensteten im Hinblick auf eine zweckmäßigere Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung unter Bedachtnahme auf die verwaltungsmäßigen, betrieblichen und räumlichen Zusammenhänge in eigene Personalkörper (Dienststellen) gegliedert werden. Jede Dienststelle hat mindestens 20 Dienstnehmer zu umfassen. Die Neubildung und Änderung von Dienststellen ist nur mit Wirksamkeit zum Beginn einer Funktionsperiode gemäß § 14 Abs 1 zulässig.

(2) Die Festlegung und Abgrenzung der einzelnen Dienststellen hat so zu erfolgen, daß jeder Bedienstete einer Dienststelle zugeordnet ist.

(3) Die Festlegung und Abgrenzung der Dienststellen erfolgt auf Vorschlag des Personalvertretungsausschusses durch Verordnung der Gemeindevertretung. Beschlüsse über einen solchen Vorschlag können vom Personalvertretungsausschuß nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Bei Änderungen ist den Ausschüssen der davon betroffenen Dienststellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In der Verordnung sind die Organisationseinheiten (zB Ämter, betriebliche Einrichtungen), die in einer Dienststelle zusammengefaßt sind, und der Sitz der gemeinsamen Organe anzuführen.

(4) Als Bedienstete einer Dienststelle gelten jene Bediensteten, die in der oder den davon erfaßten Organisationseinheiten tatsächlich tätig sind oder, wenn sie nicht beschäftigt sind (zB Karenzurlaub, Ausbildungs- oder Präsenzdienst), in deren Dienststand geführt werden. Bedienstete, die in mehreren, von verschiedenen Dienststellen erfaßten Organisationseinheiten beschäftigt sind, gelten als Bedienstete jener Dienststelle, in der sie überwiegend beschäftigt sind.

§ 5 Gem-PVG


2. Abschnitt

 

Organe der Personalvertretung und deren Wirkungsbereich

 

Organe

 

§ 5

 

(1) Organe der Personalvertretung sind:

a)

die Bedienstetenversammlung;

b)

der Personalvertretungsausschuß in Gemeinden mit 20 oder mehr Bediensteten;

c)

die Vertrauensperson in Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten;

d)

die Dienststellenversammlungen;

e)

die Dienststellenausschüsse;

f)

der Personalvertretungswahlausschuß;

g)

die Dienststellenwahlausschüsse.

(2) Der Wirkungsbereich der Bedienstetenversammlung, des Personalvertretungsausschusses oder der Vertrauensperson erstreckt sich auf sämtliche Bedienstete, jener der Dienststellenversammlungen und Dienststellenausschüsse auf die Bediensteten der jeweiligen Dienststelle.

(3) Die Vertretung der Personalvertretung nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden des Personalvertretungsausschusses oder, wenn ein solcher nicht zu bilden ist, durch die Vertrauensperson.

(4) Personalvertreter im Sinn dieses Gesetzes sind die Vertrauensperson sowie die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses und der Dienststellenausschüsse.

§ 6 Gem-PVG


Bedienstetenversammlung

 

§ 6

 

(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Gemeinde bildet die Bedienstetenversammlung.

(2) Der Bedienstetenversammlung obliegt:

a)

die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Personalvertretungsausschusses oder der Vertrauensperson;

b)

die Beschlußfassung über die Enthebung des Personalvertretungsausschusses, ausgenommen wenn dieser nach § 7 Abs 3 gebildet ist;

c)

die Beschlußfassung über die Enthebung der Vertrauensperson und zur Entscheidung über Streitigkeiten über das Ruhen und Erlöschen der Funktion einer Vertrauensperson (§ 25 Abs 8);

d)

die Beschlußfassung über die Anhörung zur Kündigung oder Entlassung einer Vertrauensperson (§ 31 Abs 4);

e)

die Beschlußfassung über den Antrag des Personalvertretungsausschusses oder der Vertrauensperson auf Einhebung und über die Höhe der Personalvertretungsumlage (§ 33) und im Fall des § 34 Abs 5 über die Bestellung eines Verwalters und Rechnungsprüfers für den Personalvertretungsfonds.

Die Bedienstetenversammlung ist weiters berechtigt, Anträge an den Personalvertretungsausschuß oder die Vertrauensperson zu stellen.

(3) Die Bedienstetenversammlung ist über Beschluß des Personalvertretungsausschusses vom Vorsitzenden oder von der Vertrauensperson nach Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb einer Funktionsperiode (§ 14 Abs 1) einzuberufen. Der Termin der Bedienstetenversammlung wird vom Personalvertretungsausschuß oder von der Vertrauensperson bestimmt. Von der Einberufung sind der Bürgermeister und der Gemeindeamtsleiter (Stadtamtsleiter) in Kenntnis zu setzen.

(4) Eine Bedienstetenversammlung ist außerdem innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn dies mehr als ein Viertel der stimmberechtigten Bediensteten der Gemeinde unter Angabe des Grundes verlangt.

(5) Bei Funktionsunfähigkeit des Personalvertretungsausschusses oder in dem Fall, daß ein solcher noch nicht besteht, ist die Bedienstetenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, obliegt sie dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

(6) Falls die Vertrauensperson ihrer Verpflichtung zur Einberufung einer Bedienstetenversammlung nicht nachkommt, ist diese von ihrem Stellvertreter einzuberufen. Unterläßt auch dieser die Einberufung oder wurde keine Vertrauensperson gewählt, ist die Bedienstetenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Dies gilt auch im Fall einer Entscheidung gemäß § 25 Abs 8.

(7) Den Vorsitz in der Bedienstetenversammlung führt der Vorsitzende des Personalvertretungsausschusses oder die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung der jeweilige Stellvertreter, im Fall auch deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Mitglied des Personalvertretungsausschusses. Bei Funktionsunfähigkeit des Personalvertretungsausschusses oder in dem Fall, daß ein solcher noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Bedienstetenversammlung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete. Dies gilt auch, wenn keine Vertrauensperson gewählt wurde bzw bei einer Entscheidung gemäß § 25 Abs 8.

(8) Die Teilnahme an der Bedienstetenversammlung ist allen Bediensteten zu ermöglichen, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes erforderlich sind.

(9) In der Bedienstetenversammlung ist jeder Bedienstete stimmberechtigt, der am Tag der Versammlung Bediensteter der Gemeinde ist. Die Bedienstetenversammlung ist nicht öffentlich. Der Personalvertretungsausschuß kann Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinn des § 2 Abs 3 sowie Vertreter der Verwaltung oder andere sachverständige Personen zur Beratung der Bedienstetenversammlung einladen.

(10) Die Bedienstetenversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten anwesend ist. Ist eine Bedienstetenversammlung beschlußunfähig, so ist sie eine halbe Stunde später ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten beschlußfähig. Darauf ist bei der Einberufung der Versammlung hinzuweisen.

(11) Die Beschlüsse der Bedienstetenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Ein Beschluß über die Enthebung des Personalvertretungsausschusses oder der Vertrauensperson bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten.

(12) Wenn es aus Gründen eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes erforderlich ist, kann die Bedienstetenversammlung zur Entgegennahme und Behandlung von Berichten und Anträgen gemäß Abs 2 lit a und zweiter Satz auch geteilt durchgeführt werden (Teilbedienstetenversammlung). Bei der Einberufung von Teilbedienstetenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten die Teilnahme an einer der Teilbedienstetenversammlungen möglich ist. Die Bediensteten sind nur zur Teilnahme an einer Teilbedienstetenversammlung berechtigt. Die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses und die Vertrauensperson können an allen Teilbedienstetenversammlungen teilnehmen; sie sind jedoch nur einmal stimmberechtigt. Zur Feststellung, ob ein gültiger Beschluß zustande gekommen ist, sind die bei den einzelnen Teilbedienstetenversammlungen anwesenden Bediensteten und abgegebenen Stimmen jeweils zusammenzuzählen.

§ 7 Gem-PVG


Personalvertretungsausschuß

 

§ 7

 

(1) In jeder Gemeinde mit ständig 20 oder mehr Bediensteten ist ein Personalvertretungsausschuß zu bilden.

(2) In Gemeinden, in denen keine Dienststellen eingerichtet sind, wird der Personalvertretungsausschuß durch Wahl berufen. Er besteht in Gemeinden mit 20 bis 40 Bediensteten aus drei, in solchen mit 41 bis 100 Bediensteten aus fünf und in Gemeinden mit mehr als 100 Bediensteten aus sieben Mitgliedern. Maßgebend für die Größe des Personalvertretungsausschusses ist die Anzahl der Bediensteten am Stichtag der Wahl. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten während der Funktionsperiode des Personalvertretungsausschusses ist auf die Zahl seiner Mitglieder ohne Einfluß.

(3) In Gemeinden, in denen Dienststellen eingerichtet sind, besteht der Personalvertretungsausschuß aus mindestens drei Mitgliedern. Mitglieder des Personalvertretungsausschusses sind die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse. Bestehen in einer Gemeinde nur zwei Dienststellenausschüsse, ist das dritte Mitglied unter Anwendung der Grundsätze des Verhältniswahlrechtes aufgrund der bei der Wahl zu den Dienststellenausschüssen sich insgesamt ergebenden Stärkeverhältnisse von der betreffenden Wählergruppe namhaft zu machen.

(4) Überdies haben Dienststellen mit mehr als 40 Bediensteten ein zusätzliches Mitglied und mit mehr als 100 Bediensteten noch ein weiteres Mitglied in den Personalvertretungsausschuß zu entsenden. Diese zusätzlichen Mitglieder sind vom jeweiligen Dienststellenausschuß aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen, wobei die nach Abs 3 entsendeten Mitglieder anzurechnen sind.

(5) Darüber hinaus muß jede Wählergruppe, der in den Dienststellenausschüssen zumindest ein Personalvertreter angehört, im Personalvertretungsausschuß entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der mandatsstärksten Wählergruppe vertreten sein, wobei die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse abgegebenen gültigen Stimmen entscheidend ist. Für Mandatsteile ist ein Mandat zu vergeben, wenn die erste Dezimalstelle größer als 4 ist. Soweit danach zusätzliche Mitglieder in den Personalvertretungsausschuß berufen sind, sind diese von der betreffenden Wählergruppe namhaft zu machen.

§ 8 Gem-PVG § 8


(1) Der Personalvertretungsausschuß hat folgende Aufgaben:

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten mit dem Ziel, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b)

die Interessen eines Bediensteten in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, wenn dies von ihm für seine Person verlangt wird, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann;

c)

an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe teilzunehmen, soweit die Besichtigung nicht der Kontrolle des Dienstbetriebes dient;

d)

Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse zu treffen;

e)

bei der Festlegung und Abgrenzung der einzelnen Dienststellen mitzuwirken (§ 4);

f)

Geschäftsordnungen für die Organe der Personalvertretung (§ 5 Abs 1) zu erlassen; diese Geschäftsordnungen sind dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen;

g)

den Personalvertretungswahlausschuß (§ 16) und bei Neubildung einer Dienststelle einen Dienststellenwahlausschuß (§ 17) zu bestellen;

h)

an der Dienstfreistellung von Personalvertretern mitzuwirken (§ 27 Abs 6);

i)

bei der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung von Personalvertretern mitzuwirken (§ 28 Abs 3);

j)

bei der Kündigung oder Entlassung von Personalvertretern und der Geltendmachung der dienstrechtlichen Verantwortung mitzuwirken (§ 31 Abs 2 und 3);

k)

die Einführung einer Personalvertretungsumlage zu beantragen (§ 33) und den Personalvertretungsfonds zu verwalten (§ 34);

l)

ein Mitglied der Schlichtungsstelle zu bestellen (§ 35).

(2) Dem Personalvertretungsausschuß obliegt ferner die Mitwirkung (§ 9 Abs 1) an folgenden Maßnahmen:

a)

Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Bedienstetenschutz und die Sozialversicherung;

b)

Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;

c)

Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

d)

Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber und einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses auf Betreiben des Dienstgebers;

e)

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, es sei denn, sie wird vom Bediensteten beantragt;

f)

Untersagung einer Nebenbeschäftigung bei Vertragsbediensteten;

g)

Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz bei Vertragsbediensteten;

h)

Erlassung bzw Änderung der Geschäftseinteilung des Gemeindeamtes sowie der Satzungen der Unternehmungen;

i)

Einführung eingreifend neuer Arbeitsmethoden und ebensolcher Maßnahmen der Arbeitsorganisation;

j)

Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Bediensteten einschließlich solcher Arbeitssysteme, welche auch zur Kontrolle der Bediensteten geeignet sind;

k)

Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Verarbeitung personenbezogener Daten der Bediensteten, die über die Verarbeitung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;

l)

Aufnahme oder Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, Ernennung, Beförderung, Überstellung und, wenn die Maßnahme gegen den Willen des Bediensteten erfolgt, Versetzung, Dienstzuteilung und Abberufung des Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung in einer anderen Dienststelle;

m)

Erstellung und Änderung von Richtlinien über die Möglichkeit der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen;

n)

Vergabe und Auflassung von Dienst- und Naturalwohnungen;

o)

Errichtung, Ausgestaltung, Verwaltung und allfällige Auflösung von Unterstützungs-, Wohlfahrts- und sonstigen Einrichtungen der Gemeinde für die Bediensteten;

p)

Maßnahmen gemäß § 12 Abs 4 lit. a und c, wenn keine Dienststellenausschüsse eingerichtet sind.

(3) Mit dem Personalvertretungsausschuß ist im Sinn des § 9 Abs. 2 das Einvernehmen herzustellen:

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum erstreckt oder auf mehrere Bedienstete bezieht.

(4) Dem Personalvertretungsausschuß sind folgende Maßnahmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen:

a)

die beabsichtigte Erstattung oder Weiterleitung einer Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission, die Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung eines Disziplinarverfahrens;

b)

eine Dienstunfallanzeige;

c)

der Übertritt eines Bediensteten in den Ruhestand und die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung;

d)

die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses auf Betreiben des Bediensteten und die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung.

(5) Bei der Erstellung und Abänderung des Stellenplanes ist der Personalvertretungsausschuß innerhalb angemessener Frist zu hören.

(6) Dem Personalvertretungsausschuß sind jährlich die jeweils auf den neuen Stand gebrachten Personalstandsverzeichnisse für Beamte und Vertragsbedienstete sowie Bedienstetenlisten mit Namen, Amtstitel, Geburtsdaten, Dienststelle und Wohnungsadresse zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Verzeichnisse richtet sich nach den im Personalvertretungsausschuß vertretenen Wählergruppen.

§ 9 Gem-PVG


Verfahrensbestimmungen für den Personalvertretungsausschuß

 

§ 9

 

(1) Maßnahmen im Sinn des § 8 Abs 2 sind dem Personalvertretungsausschuß spätestens eine Woche vor ihrer beabsichtigten Entscheidung oder Beschlußfassung vom Bürgermeister nachweislich zur Kenntnis zu bringen und auf Verlangen des Personalvertretungsausschusses mit diesem mit dem Ziel einer Einigung rechtzeitig zu verhandeln.

(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Personalvertretungsausschuß das Einvernehmen herzustellen ist (§ 8 Abs 3), sind spätestens eine Woche vor ihrer beabsichtigten Entscheidung oder Beschlußfassung vom Bürgermeister dem Personalvertretungsausschuß nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der Personalvertretungsausschuß zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Woche nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Personalvertretungsausschuß kann innerhalb dieser Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.

(3) Die im zweiten Satz des Abs 2 genannte Frist kann auf begründeten Antrag des Personalvertretungsausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die nur einen geringeren Aufschub dulden, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, sind die Bestimmungen der Abs 1 und 2 nicht anzuwenden; der Personalvertretungsausschuß ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

(4) Kommt die angestrebte Verständigung im Sinn des Abs 1 oder ein Einvernehmen im Sinn des Abs 2 nicht zustande, sind in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeindevorstehung oder der Gemeindevertretung fallen, die vom Personalvertretungsausschuß vorgebrachten Einwendungen in die Beratungen miteinzubeziehen. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen, ist der Personalvertretungsausschuß berechtigt zu verlangen, daß über seine Einwendungen und Gegenvorschläge von der Gemeindevorstehung abgesprochen wird. Ein solches Verlangen ist innerhalb von einer Woche nach Nichtzustandekommen der Verständigung oder des Einvernehmens schriftlich beim Bürgermeister einzubringen. Dem Verlangen ist eine schriftliche Äußerung des Personalvertretungsausschusses anzuschließen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen solchen Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevorstehung aufzunehmen. Der Vorsitzende des Personalvertretungsausschusses oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen. Er hat das Recht, das Wort zu ergreifen und den Standpunkt der Personalvertretung darzulegen.

(5) Auf Verlangen des Personalvertretungsausschusses haben weiters Maßnahmen im Sinn des § 8 Abs 2, ausgenommen die in lit d bis f genannten, die in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen und hinsichtlich der vom Personalvertretungsausschuß Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht wurden, solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge die Gemeindevorstehung abgesprochen hat.

(6) Maßnahmen nach § 8 Abs 2 lit d, die unter Verletzung des Mitwirkungsrechtes des Personalvertretungsausschusses getroffen werden, sind auf Antrag des betroffenen Bediensteten vom Organ, das die Maßnahme getroffen hat, zurückzuziehen oder nach fruchtlosem Ablauf von zwei Wochen von der Landesregierung für nichtig zu erklären. Der Antrag auf Zurückziehung kann längstens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung über die Maßnahme, der Antrag auf Nichtigerklärung längstens innerhalb von weiteren zwei Wochen nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist gestellt werden.

(7) Bei Verhandlungen mit dem Dienstgeber wird der Personalvertretungsausschuß in der Regel durch seinen Vorsitzenden vertreten. Alle im Personalvertretungsausschuß mit mindestens einem Mandat vertretenen Wählergruppen sind vom Stand der Verhandlungen vom Vorsitzenden zu informieren.

§ 10 Gem-PVG


Vertrauensperson

 

§ 10

 

(1) In Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten ist anstelle des Personalvertretungsausschusses eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Der Vertrauensperson kommen die im § 8 Abs 1 lit a bis c angeführten Aufgaben sowie die im § 8 Abs 2 bis 6 und im § 12 Abs 4 lit a und c angeführten Mitwirkungsrechte zu. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 11 Gem-PVG


Dienststellenversammlung

 

§ 11

 

(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a)

die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses und

b)

die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses.

Die Dienststellenversammlung ist weiter berechtigt, Anträge an den Dienststellenausschuß zu stellen.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs 3 bis 5 und 7 bis 13 sind auf die Dienststellenversammlung mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese mindestens einmal jährlich einzuberufen ist.

§ 12 Gem-PVG


Einrichtung und Wirkungsbereich der

Dienststellenausschüsse

 

§ 12

 

(1) Für jede Dienststelle ist ein Dienststellenausschuß zu bilden.

(2) Die Dienststellenausschüsse bestehen in Dienststellen mit 20 bis 40 Bediensteten aus drei, in solchen mit 41 bis 100 Bediensteten aus fünf und in solchen mit mehr als 100 Bediensteten aus sieben Mitgliedern.

(3) Bei der Anwendung des Abs 2 ist die Anzahl der Bediensteten am Stichtag der Wahl (§ 18 Abs 2) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle während der Funktionsperiode des Dienststellenausschusses ist auf die Zahl seiner Mitglieder ohne Einfluß.

(4) Der Dienststellenausschuß ist zur Wahrung der Interessen der Bediensteten der Dienststelle berufen, soweit nicht eine Zuständigkeit des Personalvertretungsausschusses gegeben ist. Außer den ihm aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich zukommenden Aufgaben obliegen dem Dienststellenausschuß insbesondere:

a)

die Mitwirkung bei der Anordnung von Überstunden, soweit sie von vornherein für mehr als ein Monat absehbar sind;

b)

die Wahrnehmung der ihm vom Personalvertretungsausschuß übertragenen Aufgaben (§ 13 Abs 7);

c)

die Mitwirkung bei der Gestaltung von Betriebsausflügen und sonstigen Personalbetreuungsmaßnahmen sowie bei der Ehrung von Bediensteten.

(5) Im Rahmen seiner Mitwirkung bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung, der Untersagung einer Nebenbeschäftigung und der Vergabe von Dienst- und Naturalwohnungen hat der Personalvertretungsausschuß dem Dienststellenausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Auf die Abwicklung der dem Dienststellenausschuß zukommenden Aufgaben finden die Bestimmungen des § 9 Abs 1, 4, 5 und 7 sinngemäß Anwendung.

§ 13 Gem-PVG


Geschäftsführung des Personalvertretungsausschusses

und der Dienststellenausschüsse

 

§ 13

 

(1) Der Personalvertretungsausschuß und die Dienststellenausschüsse haben ihre Geschäfte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.

(2) Die erste Sitzung eines Ausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall dessen Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied spätestens drei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses einzuberufen. In seiner ersten Sitzung hat der Ausschuß aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seine Stellvertreter sowie den Schriftführer zu wählen. Das Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden kommt der stimmenstärksten Wählergruppe zu. Die zweitstärkste Wählergruppe hat das Recht zum Vorschlag eines Stellvertreters, wenn sie mehr als 50 % der Stimmen der stimmenstärksten Wählergruppe erreicht hat. Bei Stimmengleichheit mehrerer Wählergruppen entscheidet das Los; in diesem Fall kommt das Vorschlagsrecht für den Stellvertreter der unterlegenen Wählergruppe zu. Steht einer Wählergruppe ein Vorschlagsrecht zu, sind bei der Wahl der Vorsitzenden bzw Stellvertreter nur jene Stimmen gültig, die auf den Vorschlag der Wählergruppe entfallen.

(3) Dem Vorsitzenden-Stellvertreter obliegt, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Vertretung des Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung oder der Erledigung seiner Funktion. Ist die Funktion des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters dauernd erledigt, hat innerhalb von einem Monat eine Neuwahl stattzufinden.

(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Ausschuß innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von wenigstens einem Viertel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern verlangt wird. Im Fall der Verhinderung oder Säumigkeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses und im Fall der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Ausschusses einzuberufen und vorzubereiten.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Zu den Beratungen können sowohl Vertreter gesetzlicher oder freiwilliger Berufsvereinigungen als auch sachverständige Bedienstete eingeladen werden, die dem Ausschuß nicht als Mitglieder angehören.

(7) Der Personalvertretungsausschuß kann einen oder mehrere Unterausschüsse einsetzen und diesen die Vorbereitung bestimmter wiederkehrender Angelegenheiten übertragen. Er kann auch einzelne, konkret zu umschreibende Aufgaben auf die Dienststellenausschüsse übertragen. Die Abs 1 bis 6 sind auf Unterausschüsse sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Personalvertretungsausschuß kann einzelne von ihm genau zu umschreibende Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen. Das betraute Mitglied hat in jeder Sitzung des Personalvertretungsausschusses über seine Tätigkeit zu berichten.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Ausschüsse sind durch die Geschäftsordnungen zu regeln (§ 8 Abs 1 lit f).

§ 14 Gem-PVG


3. Abschnitt

 

Wahl der Personalvertreter

 

Allgemeines

 

§ 14

 

(1) Die Vertrauensperson in Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten, die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses in Gemeinden mit ständig 20 oder mehr Bediensteten, in denen keine Dienststellen eingerichtet sind, und die Mitglieder der Dienststellenausschüsse in Gemeinden, in denen Dienststellen eingerichtet sind, werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen. Die Mitglieder des Personalvertretungsausschusses und der Dienststellenausschüsse werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

(2) Bedienstete, die für die Wahl einen Wahlvorschlag eingebracht haben, bilden eine Wählergruppe. Die Wählergruppe wird vom jeweils Erstgereihten, im Fall dessen Verhinderung vom Zweitgereihten am Wahlvorschlag vertreten, wenn im Wahlvorschlag nicht anderes festgelegt ist.

(3) Endet die Tätigkeit eines Ausschusses aus den Gründen des § 26 Abs 2 lit a bis c vorzeitig, findet die Neuwahl des betreffenden Ausschusses nur auf die restliche Funktionsperiode der anderen Ausschüsse statt.

(4) Die Durchführung der Wahlen des Personalvertretungsausschusses und der Dienststellenausschüsse obliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dem Personalvertretungswahlausschuß und den Dienststellenwahlausschüssen, die Durchführung der Wahl der Vertrauensperson dem Gemeindeamtsleiter.

§ 14a Gem-PVG


(1) Die Tätigkeitsdauer von Organen der gesetzlichen Interessenvertretung nach diesem Gesetz, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Mai 2020 endet, verlängert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der Interessenvertretung, das nach dem 31. Mai 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.

(2) Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist im Zusammenhang mit Wahlen von Organen der gesetzlichen Interessenvertretung wird bis 31. Mai 2020 gehemmt.

§ 15 Gem-PVG


Wahlberechtigung und Wählbarkeit

 

§ 15

 

(1) Wahlberechtigt für die Wahl zum Personalvertretungsausschuß oder der Vertrauensperson sind alle Bediensteten, die am Stichtag mindestens sechs Wochen Bedienstete der Gemeinde sind; wahlberechtigt für die Wahl eines Dienststellenausschusses sind alle Bediensteten der Dienststelle, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Bedienstete der Gemeinde sind.

(3) Nicht wählbar sind:

a)

die Mitglieder der Gemeindevorstehung und der Gemeindeamtsleiter (Stadtamtsleiter);

b)

Bedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt worden ist, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

c)

Bedienstete, die wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (§ 30 Abs 3 zweiter Satz).

Diese Ausschließungsgründe sind nach dem Stand am Stichtag zu beurteilen.

§ 16 Gem-PVG


Personalvertretungswahlausschuß

 

§ 16

 

(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Funktionsperiode (§ 14 Abs 1) ist vom Personalvertretungsausschuß ein Personalvertretungswahlausschuß zu bilden. Wenn in einer Gemeinde noch kein Personalvertretungsausschuß besteht, ein solcher aber aufgrund der Bedienstetenzahl erstmals zu wählen ist, ist der Personalvertretungswahlausschuß von der Bedienstetenversammlung spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode der Vertrauensperson zu bilden; die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses ist von der Vertrauensperson einzuberufen. Die Tätigkeit des Personalvertretungswahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens des an seine Stelle tretenden neu bestellten Personalvertretungswahlausschusses.

(2) Der Personalvertretungswahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern, in Gemeinden mit ständig mehr als 100 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Personalvertretungswahlausschusses sind nach dem Stärkeverhältnis der im Personalvertretungsausschuß vertretenen Wählergruppen zu bestellen. Die Nominierung der Mitglieder obliegt den betreffenden Wählergruppen im Personalvertretungsausschuß.

(4) In gleicher Weise ist für jedes Mitglied des Personalvertretungswahlausschusses ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall oder im Fall des Ruhens oder Erlöschens in seiner Funktion vertritt. Ist auch das Ersatzmitglied verhindert, tritt an seine Stelle ein von der Wählergruppe, die das Mitglied entsendet hat, namhaft zu machender Bediensteter.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalvertretungswahlausschusses müssen zum Personalvertretungsausschuß wählbar sein.

(6) Die Namen der Mitglieder der Personalvertretungswahlausschüsse sind durch Anschlag in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden kundzumachen. Die erste Sitzung des Personalvertretungswahlausschusses ist vom Vorsitzenden des Personalvertretungsausschusses einzuberufen. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, hat die Einberufung durch das an Lebensjahren älteste Mitglied zu erfolgen. Der Personalvertretungswahlausschuß hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.

(7) Für die Geschäftsführung des Personalvertretungswahlausschusses sowie für das Ruhen und das Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalvertretungswahlausschuß gelten die Bestimmungen der §§ 13 bzw 25 sinngemäß. Wenn bei Abstimmungen Stimmengleichheit gegeben ist, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Jede für die Wahl des Personalvertretungsausschusses wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Personalvertretungswahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Personalvertretungsausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Personalvertretungswahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Kommt ein rechtsgültiger Wahlvorschlag nicht zustande, dann endet diese Befugnis.

§ 17 Gem-PVG


Dienststellenwahlausschüsse

 

§ 17

 

(1) In Gemeinden, in denen Dienststellen eingerichtet sind, sind für die Wahl der Dienststellenausschüsse Dienststellenwahlausschüsse zu bilden.

(2) Für die Bestellung der Mitglieder sind die Bestimmungen des § 16 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse von den Dienststellenausschüssen nach dem Stärkeverhältnis der dort vertretenen Wählergruppen zu bestellen sind. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienststellenwahlausschüsse sowie die Wahlzeugen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig eine solche Funktion in bzw bei einem anderen Dienststellenwahlausschuß ausüben. Bei der erstmaligen Wahl für eine gemäß § 4 Abs 3 neu gebildete Dienststelle hat die Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses durch den Personalvertretungsausschuß nach dem Stärkeverhältnis der darin vertretenen Wählergruppen spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen.

§ 18 Gem-PVG


Wahlvorbereitung

 

§ 18

 

(1) Die Wahlen sind so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Ausschüsse ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode der bisherigen Ausschüsse aufnehmen können. In den Fällen des § 26 Abs 2 lit a bis c sind Neuwahlen innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Funktion des bisherigen Ausschusses auszuschreiben. Eine solche Neuwahl hat für den Rest der Funktionsperiode des Personalvertretungsausschusses zu erfolgen.

(2) Die Wahl des Personalvertretungsausschusses und der Dienststellenausschüsse sind vom Personalvertretungsausschuß oder, wenn ein solcher nicht besteht, vom Gemeindeamtsleiter unter Bekanntgabe des allgemeinen Wahltages und des Stichtages spätestens acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag auszuschreiben. Stichtag ist der Tag, der acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag liegt. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in den Amtsgebäuden kundzumachen.

(3) Um auch Bediensteten, die nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen, kann der Personalvertretungsausschuß die Wahl an zwei Tagen vorsehen, wobei der zusätzliche Wahltag unmittelbar vor dem allgemeinen Wahltag liegen muß.

(4) Für Organisationseinheiten mit einer großen Anzahl von Wahlberechtigten können die Wahlausschüsse zusätzlich eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bilden. Die Bestimmungen über die Wahlausschüsse sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Wahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Bediensteten spätestens eine Woche nach dem Stichtag zur Verfügung zu stellen. Die Wahlausschüsse haben die Wählerliste zu verfassen. Wurden Sprengelwahlkommissionen bestellt, so sind die Wählerlisten entsprechend getrennt anzulegen. Die Wahlausschüsse haben die Wählerlisten durch mindestens sieben Arbeitstage zur Einsicht durch die Wahlberechtigten in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden und Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist schriftlich Einwendungen wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter beim zuständigen Wahlausschuß erheben. Über die Einwendungen haben die Wahlausschüsse innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung kann ein ordentliches Rechtsmittel nicht erhoben werden.

(6) Die Wahlausschüsse haben spätestens am 7. Tag vor dem

(1.) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestehen, ist in der Kundmachung anzugeben, welche Bediensteten ihr Wahlrecht vor den jeweiligen Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben.

§ 19 Gem-PVG


Wahlvorschläge

 

§ 19

 

(1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), sind spätestens drei Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß einzubringen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens zwei jeweils Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Unterschriften von Bewerbern auf dem Wahlvorschlag sind dabei nicht zu berücksichtigen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.

(2) Die Wahlausschüsse haben über die Zulassung der Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist zu entscheiden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind durch den Wahlausschuß spätestens ab dem 7. Tag vor dem (1.) Wahltag durch Anschlag in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden kundzumachen.

(3) Werden keine oder keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, unterbleibt das weitere Wahlverfahren. In diesem Fall verlängert sich die Funktionsperiode der bestehenden Personalvertretungsorgane um weitere vier Jahre. Nach Ablauf eines Jahres nach der Ausschreibung der Wahl kann unter Vorlage eines gültigen Wahlvorschlages die neuerliche Ausschreibung einer Wahl verlangt werden. Auf die Ausschreibung der Wahl findet § 40 Abs 2 Anwendung, wenn keine Personalvertretungsorgane bestehen. Die Wahl ist innerhalb von drei Monaten auszuschreiben.

§ 20 Gem-PVG


Wahlhandlung

 

§ 20

 

(1) Am Tag der Wahl haben der Personalvertretungswahlausschuß die Wahl zum Personalvertretungsausschuß und die Dienststellenwahlausschüsse die Wahlen zu den Dienststellenausschüssen zu leiten. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestehen, haben diese die Wahlhandlung zu leiten.

(2) Die Wahl hat mit amtlichen Stimmzetteln zu erfolgen.

§ 21 Gem-PVG


Stimmenauszählung

 

§ 21

 

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung und Ablauf der festgelegten Wahlzeit am allgemeinen Wahltag haben die Wahlausschüsse die Wahlkuverts zu öffnen und die Stimmen zu zählen. Sprengelwahlkommissionen haben die Kuverts sofort nach Ablauf der Wahlhandlung ungeöffnet an den zuständigen Wahlausschuß zu übermitteln. Wahlausschüsse, in deren Bereich Sprengelwahlkommissionen bestehen, dürfen mit der Öffnung der Kuverts erst beginnen, wenn die Kuverts aller Sprengelwahlkommissionen eingelangt sind.

(2) Die Wahlausschüsse haben die Summe der ungültigen und der für jede Wählergruppe abgegebenen Stimmen festzustellen. Eine Stimme ist ungültig, wenn das Wahlkuvert keinen amtlichen Stimmzettel enthält oder aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wählerwille nicht eindeutig hervorgeht.

§ 22 Gem-PVG


Feststellung des Wahlergebnisses

 

§ 22

 

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels einer Wahlzahl zu ermitteln.

Diese ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet und nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw je nach Bedarf. Als Wahlzahl gilt die sovieltgrößte Zahl, als Personalvertreter zu wählen sind. Die Wahlzahl ist mit Dezimalstellen zu errechnen. Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist (d'Hondt'sches System). Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.

(2) Die auf die jeweilige Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen. Entscheidet sich ein auf mehreren Wahlvorschlägen Gewählter über Aufforderung des Wahlausschusses nicht innerhalb von drei Arbeitstagen für einen hievon, ist er von allen, wenn er sich aber für einen Wahlvorschlag entschieden hat, von den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen.

(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses oder eines Dienststellenausschusses folgenden Bewerber gelten als Ersatzmitglieder.

(4) Die Gewählten sind von den Wahlausschüssen unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen, daß er die Wahl ablehnt, gilt sie als angenommen. Lehnt er die Wahl ab, tritt das nächstfolgende Ersatzmitglied an seine Stelle.

(5) Die Wahlausschüsse haben das Ergebnis der Wahl durch Anschlag in den Amtsgebäuden kundzumachen sowie der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Salzburg, mitzuteilen.

(6) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe beim zuständigen Wahlausschuß angefochten werden. Der Wahlausschuß hat unverzüglich einen Überprüfungsausschuß einzurichten. Diesem gehört ein Vertreter des Wahlausschusses und je ein Vertreter jeder wahlanfechtenden Gruppe an. Diese Mitglieder haben sodann einvernehmlich ein weiteres Mitglied zu bestellen, welchem die Funktion des Vorsitzenden zukommt. Auf das Wahlprüfungsverfahren findet das AVG Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien. Aufgrund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis hinsichtlich der Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Gegen die Entscheidung des Überprüfungsausschusses ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Auf die Geschäftsführung des Überprüfungsausschusses findet § 16 Abs 7 sinngemäß Anwendung.

§ 23 Gem-PVG


Die Wahl der Vertrauensperson ist vom Gemeindeamtsleiter unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 18 bis 22 auszuschreiben und durchzuführen. Dabei gelten folgende Abweichungen:

1.

Jeder wählbare Bedienstete (§ 15 Abs. 2 und 3) ist berechtigt, als Vertrauensperson zu kandidieren. Wahlvorschläge dürfen nur einen Bewerber enthalten und müssen lediglich vom Bewerber unterschrieben sein. Sie sind beim Gemeindeamtsleiter einzubringen.

2.

Als gewählt gilt der Wahlwerber, auf den die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfallen ist; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3.

Dem Wahlwerber, der die zweitgrößte Anzahl der Stimmen erhält oder gegen den bei gleicher Stimmenanzahl das Los entschieden hat, kommt die Funktion des Stellvertreters zu.

4.

Es ist keine Wahlanfechtung zulässig.

5.

Für den Fall, daß sowohl die Vertrauensperson als auch deren Stellvertreter die Funktion eines Personalvertreters gemäß § 25 Abs. 4 verliert, hat der Gemeindeamtsleiter innerhalb von sechs Wochen Neuwahlen auszuschreiben.

§ 24 Gem-PVG


Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind nach Anhörung der Landesleitung Salzburg der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten durch Verordnung der Landesregierung zu treffen.

§ 25 Gem-PVG


4. Abschnitt

 

Funktionsdauer der Personalvertretungsorgane

 

Mitgliedschaft zur Personalvertretung

 

§ 25

 

(1) Die Funktion als Personalvertreter beginnt mit der Verständigung des Gewählten gemäß § 22 Abs 4.

(2) Die Funktion als Personalvertreter ruht während der Ausübung einer im § 15 Abs 3 lit a genannten Funktion und während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Abwesenheit infolge Karenzurlaub, Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Organisationseinheit einer anderen Dienststelle.

(3) Während der Dauer einer Suspendierung, eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedeliktes) oder eines Disziplinarverfahrens darf der Personalvertreter seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuß, dem der Personalvertreter angehört, ausdrücklich beschließt; ansonsten ruht seine Funktion.

(4) Die Funktion als Personalvertreter erlischt:

a)

bei einer Vertrauensperson mit Ablauf der Funktionsperiode (§ 14 Abs 1);

b)

durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit gemäß § 15 Abs 3 lit b oder c ausschließt;

c)

durch Verzicht;

d)

durch Enthebung gemäß Abs 8 bzw § 27 Abs 4 zweiter Satz;

e)

durch Ernennung auf den Dienstposten einer Organisationseinheit einer anderen Dienststelle sowie durch Versetzung zu einer Organisationseinheit einer anderen Dienststelle, ausgenommen es handelt sich um ein gemäß § 7 Abs 3 zweiter Satz gewähltes Mitglied des Personalvertretungsausschusses;

f)

durch Aberkennung gemäß § 30 Abs 3 erster Satz.

(5) Erlischt die Funktion des Personalvertreters mit Ausnahme der einer Vertrauensperson, tritt an seine Stelle das nach der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied aus jenem Wahlvorschlag, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt ein Ersatzmitglied die Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe der Liste der Ersatzmitglieder; an seine Stelle tritt das nächstfolgende Ersatzmitglied in die Funktion als Personalvertreter.

(6) Die Bestimmungen des Abs 5 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Funktion (Abs 2 und 3). Fällt der Grund des Ruhens der Funktion weg, lebt die Funktion des ursprünglichen Personalvertreters wieder auf; das Ersatzmitglied wird wieder auf seinen ursprünglichen Platz auf der Liste der Ersatzmitglieder gesetzt.

(7) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreter entscheidet im Streitfall der zuständige Wahlausschuß auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem der Personalvertreter angehört. Das Ruhen oder Erlöschen der Funktion tritt in einem solchen Fall nur ein, wenn der Beschluß einstimmig erfolgt, wobei der betroffene Personalvertreter nicht mitstimmen darf. Auf das aufgrund eines solchen Antrages einzuleitende Verfahren findet das AVG Anwendung.

(8) Bei einer Vertrauensperson ist zur Entscheidung über die Enthebung und zur Entscheidung über Streitigkeiten über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreter gemäß Abs 3 und 7 die Bedienstetenversammlung zuständig. Die Bedienstetenversammlung ist zu diesem Zweck von dem an Lebensjahren ältesten Dienstnehmer einzuberufen, dem auch die Vorsitzführung obliegt. Im Fall des Ruhens oder Erlöschens gemäß Abs 4 sind die Aufgaben der Vertrauensperson vom Stellvertreter wahrzunehmen, im Fall des Erlöschens infolge Ablauf der Funktionsperiode führt die Vertrauensperson die Geschäfte bis zur Wahl einer neuen Vertrauensperson weiter.

§ 26 Gem-PVG


Ende der Funktionsdauer der Ausschüsse

 

§ 26

 

(1) Die Funktion der Ausschüsse endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden. Bei Bildung eines Personalvertretungsausschusses gemäß § 7 Abs 3 endet dessen Funktion mit der Bildung des neuen Personalvertretungsausschusses.

(2) Vor Ablauf der im Abs 1 bezeichneten Zeit endet die Funktion eines Ausschusses, wenn

a)

die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

b)

der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel seiner Mitglieder mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen seine Auflösung beschließt;

c)

die Bedienstetenversammlung die Enthebung des Personalvertretungsausschusses (§ 6 Abs 2 lit b) oder die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 11 Abs 2 lit b);

d)

die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß gewählt ist, aufgelöst wird.

(3) Die Ausschüsse führen nach Ablauf der gesetzlichen Funktionsperiode und in den Fällen des Abs 2 lit a bis c die Geschäfte bis zum Zusammentreten des jeweiligen neuen Ausschusses weiter.

§ 27 Gem-PVG


5. Abschnitt

 

Rechte und Pflichten der Personalvertreter

 

Allgemeines

 

§ 27

 

(1) Die Personalvertreter sind in der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht beschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Insbesondere darf einem Bediensteten aus seiner Funktion als Personalvertreter bei der Leistungsfeststellung und in seiner dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(2) Die Funktion als Personalvertreter ist ein Ehrenamt. Sie ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, neben den Dienstpflichten auszuüben. Vom Vorgesetzten ist auf die Funktion als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Die Personalvertreter haben ihre Funktion möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben.

(3) Den Personalvertretern steht unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten unbedingt notwendige freie Zeit zu.

(4) Die Mitglieder der Ausschüsse sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne ausreichende Entschuldigung fernbleiben, können vom Ausschuß, dem sie angehören, ihrer Funktion enthoben werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 finden auch auf die Mitglieder der Wahlausschüsse Anwendung.

(6) Auf Antrag des Personalvertretungsausschusses können unter Bedachtnahme auf die im § 2 festgelegten Grundsätze und die Anzahl der vertretenen Bediensteten einzelne Personalvertreter unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens teilweise oder zur Gänze vom Dienst freigestellt werden. In Gemeinden mit mehr als 200 Bediensteten ist auf Antrag des Personalvertretungsausschusses ein Personalvertreter zur Gänze freizustellen. Die Freistellung kann auch für Teile der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beantragt und gewährt werden.

(7) Personalvertreter, die zur Gänze vom Dienst freigestellt sind, haben nach Beendigung ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf ihren ursprünglichen oder einen anderen ihrem Dienstalter und ihrer Dienstlaufbahn entsprechenden Dienstposten.

§ 28 Gem-PVG


Bildungsfreistellung

 

§ 28

 

(1) Jeder Personalvertreter hat zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Anspruch auf Dienstfreistellung im Höchstausmaß von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung seines Diensteinkommens. Die Dienstfreistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung bis zu vier Wochen verlängert werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes oder übernimmt der Stellvertreter die Funktion der Vertrauensperson (§ 25 Abs 4 und 8), besteht Anspruch auf Dienstfreistellung nur soweit, als das ausgeschiedene Mitglied bzw die Vertrauensperson noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat.

(2) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von gesetzlichen oder freiwilligen Körperschaften der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und dem Dienstgeber übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Personalvertreter dienen.

(3) Der Personalvertretungsausschuß (die Vertrauensperson) hat den Dienstgeber mindestens vier Wochen vor Beginn der Zeit, für den die Freistellung beansprucht wird, hievon in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Personalvertretungsausschuß (der Vertrauensperson) und Dienstgeber festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Dienstes einerseits und die Interessen der Personalvertretung und des Personalvertreters andererseits zu berücksichtigen sind. Im Streitfall hat in Gemeinden, in denen eine Schlichtungsstelle einzurichten ist (§ 35), vor der endgültigen Entscheidung die Schlichtungsstelle zu vermitteln.

§ 29 Gem-PVG § 29


(1) Den Personalvertretern ist die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten personenbezogenen Daten der Dienstnehmer zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Welche Akten oder Aktenteile eines behördlichen Verfahrens von der Akteneinsicht ausgenommen sind, richtet sich nach den Verfahrensvorschriften. In den übrigen Fällen sind vom Recht der Personalvertreter auf Akteneinsicht Beratungsprotokolle und Erledigungsentwürfe ausgenommen, weiters sonstige Schriftstücke, die der internen Meinungsbildung der Gemeinde als Dienstgeber für Verhandlungen mit der Personalvertretung oder einer anderen Dienstnehmervertretung dienen.

(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichneten personenbezogenen Daten der Dienstnehmer, in eine Leistungsfeststellung sowie in Bezugs(Lohn)abrechnungen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des betroffenen Bediensteten erfolgen.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten über das Recht und das Ausmaß der Akteneinsicht hat in Gemeinden, in denen eine Schlichtungsstelle einzurichten ist (§ 35), diese zu vermitteln.

§ 30 Gem-PVG


Verschwiegenheitspflicht

 

§ 30

 

(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 13 Abs 6 beigezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Dienstgebers, der Bediensteten oder der Ziele der Personalvertretung geboten ist, soweit sie von dieser Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden sind. Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht im Interesse des Dienstgebers obliegt dem Bürgermeister, die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht im Interesse der Bediensteten dem Betroffenen. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf alle von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses bzw der Teilnahme im Sinn des § 13 Abs 6 fort.

(3) Den Personalvertretern und den Mitgliedern eines Wahlausschusses, die die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzen, kann ihr Mandat vom zuständigen Wahlausschuß bzw bei einer Vertrauensperson von der Bedienstetenversammlung aberkannt werden. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen der Funktion, so kann zugleich verfügt werden, daß der Bedienstete für eine bestimmte Zeit als Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des AVG Anwendung.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die mit Vertretungsaufgaben betrauten Ersatzmitglieder (Stellvertreter der Vertrauensperson) Anwendung.

§ 31 Gem-PVG


Schutz der Personalvertreter

 

§ 31

 

(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seiner Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden.

(2) Ein Personalvertreter, der in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht, darf ferner nur mit Zustimmung des Personalvertretungsausschusses gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, daß auf ihn der Kündigungsgrund der Erreichung der Altersgrenze zutrifft. Stimmt der Personalvertretungsausschuß der Kündigung oder Entlassung nicht innerhalb von zwei Wochen zu, kann die Kündigung oder Entlassung wirksam nur nach Vorberatung durch die Schlichtungsstelle ausgesprochen werden. Ein Beschluß des Personalvertretungsausschusses, mit dem die Zustimmung erteilt wird, kann nur einstimmig gefaßt werden. Von einem zustimmenden Beschluß des Personalvertretungsausschusses ist der betroffene Personalvertreter unverzüglich zu verständigen.

(3) Die Personalvertreter dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen in Ausübung ihrer Funktion während der Dauer und nach dem Ausscheiden aus der Funktion nur mit Zustimmung des Personalvertretungsausschusses dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

(4) Besteht in einer Gemeinde kein Personalvertretungsausschuß, ist vor Setzung einer Maßnahme nach Abs 2 erster Satz und Abs 3 die Bedienstetenversammlung anzuhören, die zu diesem Zweck vom Bürgermeister unverzüglich einzuberufen ist. Beschließt die Bedienstetenversammlung, Einwendungen gegen eine Kündigung oder Entlassung zu erheben, sind diese Einwendungen in die Beratungen über den Ausspruch der Kündigung oder Entlassung miteinzubeziehen.

(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden:

a)

auf das jeweils nächste Ersatzmitglied in der Reihenfolge des Wahlvorschlages der Wählergruppe;

b)

auf den Stellvertreter der Vertrauensperson;

c)

auf alle Bediensteten, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, von dessen Veröffentlichung bis zur Kundmachung des Wahlergebnisses;

d)

auf die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommission) bis zur Kundmachung des Wahlergebnisses.

(6) Bei der Beschlußfassung im Personalvertretungsausschuß oder in der Bedienstetenversammlung gemäß den Abs 2 bis 4 kommt dem betroffenen Personalvertreter kein Stimmrecht zu.

§ 32 Gem-PVG


6. Abschnitt

 

Aufwand der Personalvertretung

 

Sach- und Personalaufwand

 

§ 32

 

(1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls vom Dienstgeber entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung und das zur Bewältigung von Kanzleiarbeiten notwendige Personal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Werden den Organen der Personalvertretung eigene Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, hat die Kosten der Einrichtung, der Instandhaltung, der Beheizung und Beleuchtung der Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, der Dienstgeber zu tragen. Die Kosten der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Wahlen sind in jedem Fall vom Dienstgeber zu tragen. Eine Pauschalierung sämtlicher Kosten mittels Vereinbarung ist möglich.

(2) Der Dienstgeber hat ferner die Kosten für Reisen innerhalb des Gemeindegebietes sowie zu und von dienstlichen Einrichtungen, die außerhalb der Gemeinde liegen, zu tragen, soweit diese Reisen für die Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung unbedingt erforderlich sind. Bei der Ermittlung der Höhe dieser Reisekosten sind die für die Gemeindebediensteten geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 33 Gem-PVG


Personalvertretungsumlage

 

§ 33

 

(1) Zur Deckung der nicht gemäß § 32 abgegoltenen Kosten der Geschäftsführung der Personalvertretung und zur Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen zur Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten sowie zur Durchführung und Unterstützung solcher Maßnahmen zugunsten der Bediensteten kann von den Bediensteten eine Personalvertretungsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens 0,5 % des Gehaltes der Bediensteten im Sinn des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in Verbindung mit dem Gehaltsgesetz 1956 bzw des vertraglichen Entgeltes ohne Verwaltungsdienstzulage betragen. Höchstbemessungsgrundlage ist in allen Fällen das Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2.

(2) Die Einhebung und die Höhe der Personalvertretungsumlage beschließen auf Antrag des Personalvertretungsausschusses (der Vertrauensperson) die Bediensteten in geheimer Abstimmung. Liegt ein solcher Antrag oder ein Antrag über die Änderung der Höhe der Personalvertretungsumlage vor, ist innerhalb von sechs Wochen eine Bedienstetenversammlung einzuberufen. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit aller Stimmberechtigten, die an der Bedienstetenversammlung teilnehmen, zustimmt.

(3) Die Personalvertretungsumlage ist vom Dienstgeber einzuheben und monatlich an den Personalvertretungsfonds abzuführen.

§ 34 Gem-PVG


Personalvertretungsfonds

 

§ 34

 

(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage, Spenden, Zuschüsse des Dienstgebers sowie sonstige für die im § 33 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.

(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Personalvertretungsausschuß. Vertreter des Personalvertretungsfonds nach außen ist der Vorsitzende des Personalvertretungsausschusses, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 33 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(4) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat der Personalvertretungsausschuß zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter für die Funktionsdauer des Personalvertretungsausschusses zu bestellen. Diese müssen Bedienstete der Gemeinde, dürfen aber nicht Personalvertreter sein. Die Funktion als Rechnungsprüfer erlischt vor dem Ende der Funktionsdauer des Personalvertretungsausschusses durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit eines Bediensteten ausschließen würde, und durch Verzicht. In diesem Fall ist für den Rest der Funktionsdauer des Personalvertretungsausschusses ein neuer Rechnungsprüfer bzw Stellvertreter zu bestellen.

(5) In Gemeinden, in denen die Personalvertretung einer Vertrauensperson zukommt, hat die Bedienstetenversammlung zugleich mit der Entscheidung über den Antrag auf Einhebung einer Personalvertretungsumlage auch einen Verwalter (Abs 2) und einen Rechnungsprüfer (Abs 4) zu bestellen.

§ 35 Gem-PVG


7. Abschnitt

 

Schlichtungsstelle

 

Zusammensetzung

 

§ 35

 

(1) In Gemeinden, in denen ein Personalvertretungsausschuß eingerichtet ist, ist eine Schlichtungsstelle einzurichten. Diese besteht aus einem Mitglied der Gemeindevertretung, einem Personalvertreter und einem von diesen einvernehmlich zu bestimmenden weiteren Mitglied.

(2) Der Dienstgebervertreter ist von der Gemeindevertretung aus ihrer Mitte auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung, der Dienstnehmervertreter vom Personalvertretungsausschuß auf die Dauer der Funktionsperiode des Personalvertretungsausschusses zu wählen. In gleicher Weise ist von der Gemeindevertretung und vom Personalvertretungsausschuß je ein Ersatzmitglied zu wählen, die die Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) durch Verzicht, der Dienstgebervertreter durch vorzeitiges Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder der Dienstnehmervertreter wegen Erlöschens der Funktion als Personalvertreter aus, ist für das ausgeschiedene Mitglied für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben in allen Fällen bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Den Vorsitz in der Schlichtungsstelle führt das einvernehmlich bestimmte Mitglied oder die Person, die für seine Vertretung im Verhinderungsfall bestimmt ist.

(4) Der Schlichtungsstelle sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und auf Verlangen Berichte über bestimmte Angelegenheiten zu erstatten.

§ 36 Gem-PVG


Der Schlichtungsstelle obliegen die in den §§ 28 Abs. 3, 29 Abs. 4 sowie 31 Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben.

§ 37 Gem-PVG


Geschäftsführung der Schlichtungsstelle

 

§ 37

 

(1) Die Sitzungen der Schlichtungsstelle sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb von zwei Wochen verpflichtet, wenn es unter Angabe eines Grundes wenigstens von einem Mitglied verlangt wird.

(2) Die Sitzungen der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich. Den Sitzungen können sachverständige Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Dem Vorsitzenden kommt die Verhandlungsführung zu. Im übrigen sind die Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994 und der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung über die Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen sinngemäß anzuwenden.

§ 38 Gem-PVG


Die in diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 39 Gem-PVG


Fristen

 

§ 39

 

(1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richtet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richtet, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, Samstage oder den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, auf den Karfreitag, auf den 24. oder 31. Dezember, so endet die Frist erst am nächstfolgenden Arbeitstag.

(5) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(6) Arbeitstage im Sinn dieses Gesetzes sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.

§ 40 Gem-PVG


Inkrafttreten und Übergang

 

§ 40

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Die erstmalige Wahl einer Vertrauensperson, der Mitglieder des Personalvertretungsausschusses oder der Dienststellenausschüsse ist längstens innerhalb von achtzehn Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Gemeindevorstehung auszuschreiben, die auch die erforderlichen Wahlkommissionen zu bestellen hat. Hiezu, zur Festlegung und Abgrenzung der Dienststellen sowie zur Festlegung des Wahltages sind Vorschläge der bestehenden Personalvertretung (Abs 3) oder der Landesleitung Salzburg der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten einzuholen. Werden innerhalb der dafür bestimmten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist keine Vorschläge erstattet, können die Maßnahmen auch ohne Vorliegen solcher Vorschläge getroffen werden.

(3) Bis zum Beginn der Funktion der aufgrund dieser Wahl gewählten Personalvertreter wird die Personalvertretung von den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes allenfalls bestehenden Personalvertretungen ausgeübt.

§ 41 Gem-PVG


(1) Die §§ 4 Abs 4 und 25 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1999 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 8 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) Die §§ 8 Abs 2 und 29 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 14a Abs 1 und 2 festgesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verschieben, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.

Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Gem-PVG) Fundstelle


Änderung

LGBl Nr 29/1999 (Blg LT 11. GP: RV 108, AB 181, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 122/2006 (Blg LT 13. GP: RV 7, AB 122, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 39/2020 (Blg LT 16. GP: IA 341, AB 354, jeweils 3. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Aufgaben der Personalvertretung

§ 3

Schutz der Rechte der Bediensteten

§ 4

Dienststellen

2. Abschnitt

Organe der Personalvertretung und deren Wirkungsbereich

§ 5

Organe

§ 6

Bedienstetenversammlung

§ 7

Personalvertretungsausschuß

§ 8

Wirkungsbereich des Personalvertretungsausschusses

§ 9

Verfahrensbestimmungen für den Personalvertretungsausschuß

§ 10

Vertrauensperson

§ 11

Dienststellenversammlung

§ 12

Einrichtung und Wirkungsbereich der Dienststellenausschüsse

§ 13

Geschäftsführung des Personalvertretungsausschusses und der Dienststellenausschüsse

3. Abschnitt

Wahl der Personalvertreter

§ 14

Allgemeines

§ 14a

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 15

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 16

Personalvertretungswahlausschuß

§ 17

Dienststellenwahlausschüsse

§ 18

Wahlvorbereitung

§ 19

Wahlvorschläge

§ 20

Wahlhandlung

§ 21

Stimmenauszählung

§ 22

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 23

Erleichterte Bestimmungen für die Wahl der Vertrauensperson

§ 24

Personalvertretungswahlordnung

4. Abschnitt

Funktionsdauer der Personalvertretungsorgane

§ 25

Mitgliedschaft zur Personalvertretung

§ 26

Ende der Funktionsdauer der Ausschüsse

5. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Personalvertreter

§ 27

Allgemeines

§ 28

Bildungsfreistellung

§ 29

Akteneinsicht

§ 30

Verschwiegenheitspflicht

§ 31

Schutz der Personalvertreter

6. Abschnitt

Aufwand für die Personalvertretung

§ 32

Sach- und Personalaufwand

§ 33

Personalvertretungsumlage

§ 34

Personalvertretungsfonds

7. Abschnitt

Schlichtungsstelle

§ 35

Zusammensetzung

§ 36

Wirkungsbereich der Schlichtungsstelle

§ 37

Geschäftsführung der Schlichtungsstelle

8. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 38

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 39

Fristen

§ 40

Inkrafttreten und Übergang

§ 41

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

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